Keine fristlose Kündigung wegen Beleidigung auf Facebook
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, fristlose, Kündigung, Arbeitnehmer, Facebook, BeleidigungFristlose Kündigung rechtswidrig
Das Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg hatte jüngst mit Urteil vom 22.06.2016, AZ.: 4 Sa 5/16 über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Arbeitnehmer gegenüber seinen Kollegen einen Vorgesetzten in einem Facebook-Chat als "fettes Schwein" bezeichnet hatte. Die Äußerung veröffentlichte dieser unter Verwendung des entsprechenden Bildsymbols bzw. Emoticons des Schweins. Daraufhin wurde er fristlos gekündigt.
Die Kündigung war nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes letztlich unverhältnismäßig, da der Arbeitnehmer schon 16 Jahre lang ohne Beanstandungen beschäftigt war, obwohl das LAG grundsätzlich von einer Beleidigung des Vorgesetzten durch den Arbeitnehmer ausging. Wer einen Vorgesetzten beleidigt, verletzt grundsätzlich seine arbeitsvertraglichen Pflichten und muss daher mit einer Abmahnung oder mit einer fristlosen Kündigung rechnen.


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Die entsprechende Rechtsgrundlage ist in § 626 Abs. 1 BGB geregelt. Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitgeber "aus wichtigem Grund" ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Jedoch hielt das Gericht dem Arbeitnehmer die Verwendung eines Insider-Jargons zugute. Daher ging die erforderliche Abwägung der beiderseitigen Interessen zugunsten des Arbeitnehmers aus. Wer die gemeinten Personen nicht kennt, so das Gericht, wird kaum verstehen, wer gemeint ist. Zugunsten des Klägers sprach neben seiner langen Beschäftigungsdauer auch, dass er mit den beiden beleidigten Vorgesetzen voraussichtlich kaum in Kontakt geraten würde, so dass eine Beeinträchtigung des Betriebsklimas im Falle der Weiterbeschäftigung des Klägers nicht zu befürchten war. Letztlich hätte eine Abmahnung als Reaktion auf den Vorfall genügt, so das LAG.
Fazit: Es gibt bei der arbeitsrechtlichen Bewertung von Beleidigungen keinen Social-Media-Bonus. Dass ein Beitrag auf Facebook schnell geliked ist oder dass man sich beim anonymen Chatten mit seinen Kommentaren gegenseitig übertrumpfen will, gibt Social-Media-Nutzern keine Narrenfreiheit.
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