Klagefrist bei befristetem Arbeitsverhältnis

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Kündigungsschutz: Klagefrist bei befristetem Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsvorbehalt

Ist ein Arbeitsverhältnis befristet und sieht keine Kündigungsmöglichkeit vor, ist eine ordentliche Kündigung normalerweise ausgeschlossen. Kündigt der Arbeitgeber dennoch, muss sich der Arbeitnehmer innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG hiergegen wehren.

In einem Beispielfall war das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers bis zum 30.04.2008 befristet. Sein Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 6 Werktagen zum 29.03.2008. Der Arbeitnehmer bot zwar seine Arbeitskraft bis zum 30.04.2008 an, erhob jedoch keine Kündigungsschutzklage. Später verlangte er für die Zeit vom 30.03.2008 bis 30.04.2008 Bezahlung von dem Arbeitgeber. Er machte geltend, die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist könne er auch nach Ablauf von 3 Wochen noch geltend machen.

Dem hat das Bundesarbeitsgericht jetzt in letzter Instanz widersprochen und damit Entgeltansprüche für die fragliche Zeit verneint. Die dreiwöchige Klagefrist sei auch dann einzuhalten, wenn die ordentliche Kündigung rechtswidrig ist, weil der befristete Vertrag weder die Möglichkeit vorsieht, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen noch die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags vereinbart ist, der ein solches Kündigungsrecht enthält. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe im Interesse einer raschen Klärung der Frage, ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat oder nicht, für die Geltendmachung aller Unwirksamkeitsgründe eine einheitliche Frist von 3 Wochen vorgesehen. Entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers handele es sich vorliegend auch nicht nur um einen Streit um die Dauer der Kündigungsfrist. Vielmehr mache er geltend, dass die Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses als solche unwirksam sei.

Im Ergebnis müssen Arbeitnehmer darauf achten, auch in Fällen der beschriebenen Art rechtzeitig Kündigungsschutzklage zu erheben, wenn sie keine Rechtsverluste hinnehmen wollen.