Krankfeiern: Vorsicht bei unüberlegten Äußerungen am Arbeitsplatz

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Drohung "Ich mache krank" eines Arbeitnehmers gefährdet Arbeitsplatz.

Der Fall: Auf abgelehnten Urlaubsantrag folgte Krankschreibung

Ein Arbeitnehmer hatte am Freitag am Arbeitsplatz gegenüber zwei Kollegen erklärt, er sei "kaputt" und brauche ab nächsten Montag unbedingt mindestens 1 Woche Urlaub. Zum Arzt wolle er aber nicht gehen. Der Urlaubsantrag, den der Angestellte eingereicht hatte, wurde noch am selben Tag abgelehnt. Nachdem der Arbeitnehmer dann am Montag nicht in der Arbeit erschienen war, kündigte der Arbeitgeber gemäß § 626 BGB fristlos. Am Dienstag wurde der Arbeitnehmer vom Arzt arbeitsunfähig geschrieben - und zwar rückwirkend auch für den vorausgehenden Montag. Der Arbeitnehmer erhob gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage. Im Rahmen der Kündigungsschutzklage hatte das Gericht u.a. zu prüfen, ob die Kündigung aus wichtigem Grund zulässig und begründet war.

Ankündigung einer Krankheit ist Pflichtverletzung

Das Landesarbeitsgericht stimmt auch hier mit dem Bundesarbeitsgericht überein. Grundsätzlich stellt die Ankündigung einer Krankheit eine Pflichtverletzung gegenüber dem Arbeitsgeber dar. Dabei hängt es aber davon ab, ob der Arbeitnehmer tatsächlich krank sei oder nicht. Wenn der Arbeitnehmer nun eine Krankheit in Aussicht stellt und tatsächlich krank ist, dann kann der Arbeitgeber für diesen Fall der Zuwiderhandlung nur eine Abmahnung erteilen. Wenn der Arbeitnehmer die Krankheit aber ankündigt, ohne wirklich krank zu sein, dann ist die fristlose Kündigung ohne Abmahnung sofort möglich.

Elisabeth Aleiter
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Arbeitgeber konnte nicht beweisen, dass Arbeitnehmer arbeitsfähig war

Der Arbeitgeber vertrat im Prozess die Ansicht, da der Arbeitnehmer am Freitag noch am Arbeitsplatz gewesen sei, könne er nicht arbeitsunfähig, also krank gewesen sein. Das überzeugte das Gericht in diesem Fall nicht. Nicht jeder Arbeitnehmer, der auch zur Arbeit erscheint, ist auch tatsächlich arbeitsfähig. Wenn der Arbeitgeber der Sache ordentlich nachgegangen wäre und den Arbeitnehmer nach seiner Äußerung zum Arzt geschickt hätte, wäre geklärt worden, ob dieser arbeitsfähig ist oder nicht. Da der Arbeitgeber dies aber unterlassen habe, konnte von ihm nicht bewiesen werden, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig war und damit war der fristlosen Kündigung der Boden entzogen worden.

Trotzdem sollten Arbeitnehmer sich genau überlegen, welche Äußerungen sie gegenüber Kollegen und Vorgesetzten am Arbeitsplatz treffen.

Fundstelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.3.2013- 10 Sa 2427/12

 

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