Kündigung aus dem öffentlichen Dienst
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Angestellte, öffentliche, Dienst, Beamte, DienstverhältnisArbeitnehmern im öffentlichen Dienst steht derselbe Kündigungsschutz zu, wie „normalen“ Arbeitnehmern.
Kündigungsfristen
Besonders sind die Kündigungsfristen von Angestellten im öffentlichen Dienst unter Anwendung des TVÖD bzw. TV-L zu erwähnen.
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Unter Anwendung des TVÖD oder TV-L kann Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst das Arbeitsverhältnis zum Beispiel vom Arbeitgeber nur zum 31.03., 30.06., 30.09. oder 31.12. des Jahres zum sogenannten Quartalsende gekündigt werden.
So ergibt sich für unbefristete Arbeitsverhältnisse aus § 34 TVÖD / § 34 TV-L
Beschäftigungszeit | Kündigungsfrist |
weniger als 6 Monate | 2 Wochen zum Monatsende |
bis zu 1 Jahr | 1 Monat zum Monatsende |
mehr als 1 Jahr | 6 Wochen zum Quartalsende |
mindestens 5 Jahre | 3 Monate zum Quartalsende |
mindestens 8 Jahre | 4 Monate zum Quartalsende |
mindestens 10 Jahre | 5 Monate zum Quartalsende |
mindestens 12 Jahre | 6 Monate zum Quartalsende |
Hinweis: Ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz („Unkündbarkeit“) besteht für Beschäftigte im Tarifgebiet West, die mindestens 15 Jahre beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren und mindestens 40 Jahre alt sind. Es sind ab dann nur noch außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund möglich.
Für befristete Arbeitsverhältnisse ergibt sich aus § 30 TVÖD / § 30 TV-L
Beschäftigungszeit | Kündigungsfrist |
bis Ablauf der Probezeit | 2 Wochen zum Monatsende |
mehr als 6 Monate | 4 Wochen zum Monatsende |
mehr als 1 Jahr | 6 Wochen zum Monatsende |
mehr als 2 Jahre | 3 Monate zum Quartalsende |
mehr als 3 Jahre | 4 Monate zum Quartalsende |
Unkündbarkeit
Ein wichtiges Element der Regeln im TVöD festgeschriebenen Regeln betrifft die Unkündbarkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst.
Unkündbar sind demnach Beschäftigte, die nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.
In § 30 Absatz 2 heißt es zudem: „Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.“
Abfindung
Auch Arbeitnehmern aus dem öffentlichen Dienst kann bei einer Kündigung eine Abfindung zustehen.
Aus dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) ergibt sich für Arbeitnehmer des Bundes und der Kommunen, dass im Falle einer betriebsbedingten Kündigung 0,5 bis 7 Bruttomonatsgehälter als Abfindung zu zahlen sind.
Voraussetzung des § 4 TVsA ist jedoch, dass mehrere Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt werden; eine einzelne betriebsbedingte Kündigung genügt nicht.
Und auch im Falle eines außergerichtlichen Aufhebungsvertrags und bei einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht kann einem Arbeitnehmer aus dem öffentlichen Dienst eine Abfindung vom Arbeitgeber angeboten werden; dabei kann die Abfindung auch höher sein, als es § 4 TVsA vorgibt.
Ausschlussfrist
Arbeitnehmer aus dem öffentlichen Dienst sollten bedenken, dass sich aus § 37 TVöD / TV-L ergibt, das Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wie Überstundenabgeltung, Urlaubsabgeltung, Lohnansprüche, Arbeitszeugnis, innerhalb von 6 Monaten verfallen, wenn der Arbeitnehmer sie nicht innerhalb dieser Frist geltend macht.
Beamte
Wer verbeamtet ist, für den gelten für sein Dienstverhältnis die Vorschriften für Beamte des Bundes bzw. für Landesbeamte.
Beamten kann der Arbeitgeber, der hier als Dienstherr bezeichnet wird, nicht die Kündigung aussprechen, sondern die Entlassung.
Die Entlassung ist im Bundesbeamtengesetz für Bundesbeamte geregelt, für Landesbeamte gelten die Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes.
Die Normen des Kündigungsschutzgesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuches und des übrigen Zivilrechts finden für Beamte keine Anwendung.
Und auch der TVöD und TV-L finden keine Anwendung.
Auch für eine Klage gegen die Entlassung ist nicht das Arbeitsgericht zuständig, sondern das Verwaltungsgericht.
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