Kündigung bei Vermögensdelikt

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Chatprotokolle als Kündigungsgrund

Das Landesarbeitsgerichts Hamm hatte am 10.07.2012 über einen Sachverhalt zu entscheiden, in welchem Chatprotokolle, die der Arbeitgeber bei einer Untersuchung des Arbeitsplatzrechners des Arbeitnehmers aufgefunden hat, in einem Kündigungsschutzprozess verwertet wurden. Eine solche Verwertbarkeit ist nach Ansicht des Landesarbeitsgericht Hamm selbst dann möglich, wenn die Erlangung gegen das StGB, TKG und das BetrVG verstößt. Hierfür gibt es jedoch mehrere Voraussetzungen:

  • dem Arbeitnehmer ist eine gelegentliche private Nutzung elektronischer Ressourcen gestattet
  • der Arbeitgeber hat darauf hingewiesen, dass der Mitarbeiter keine Vertraulichkeit erwarten darf und
  • der Arbeitgeber überwacht die Nutzung und kann bei gegebener Notwendigkeit die Daten einsehen

Hier die Leitsätze des Landesarbeitsgerichts Hamm im Einzelnen:

  • Stützt sich der Arbeitgeber zum Nachweis des Vorwurfs, der Arbeitnehmer habe ein gegen ihn gerichtetes Vermögensdelikt begangen, auf den Inhalt von Chatprotokollen, die auf dem Arbeitsplatzrechner des Arbeitnehmers nach Ausspruch der Kündigung vorgefunden wurden, handelt es sich nicht um ein Nachschieben von Kündigungsgründen, zu dem der Betriebsrat vorher angehört werden muss.Aus einer ggf. gegen § 206 StGB, § 88 TKG.
  • § 32 BDSG und § 87 Absatz 1 Nummer 1 und 6 BetrVG. verstoßenden Erlangung der auf einem Arbeitsplatzrechner vorgefundenen abgespeicherten Chatprotokolle folgt kein Beweisverwertungsverbot, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern lediglich eine gelegentliche private Nutzung elektronischer Ressourcen gestattet und zu-gleich darauf hinweist, dass bei einer Abwicklung persönlicher Angelegenheiten auf elektronischen Geräten und über das Netzwerk der Mitarbeiter keine Vertraulichkeit erwarten und der Arbeitgeber die Nutzung überwachen und bei gegebener Notwendigkeit die Daten einsehen kann, die der Mitarbeiter anlegt oder mit anderen austauscht. Ein Arbeitnehmer muss, wenn er illegale Aktivitäten gegen seinen Arbeitgeber entwickelt, bei einer derart eingeschränkten Vertraulichkeit der Privatnutzung damit rechnen, dass Spuren, die er durch die Nutzung von elektronischen Ressourcen des Arbeitgebers hinterlässt, in einem Prozess gegen ihn verwendet werden.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10. Juli 2012 - Az. : 14 Sa 1711/10)

Leserkommentare
von Wischnek am 01.08.2012 10:14:58# 1
Mein Arbeitgeber muss mich also ausdrücklich darauf hingewiesen haben? Reicht dafür beispielsweise ein internes Rundschreiben oder muss ich persönlich belehrt worden sein?
    
von Rechtsanwalt Maik Elster am 01.08.2012 12:25:58# 2
Grundsätzlich sollte hierfür ein internes Rundschreiben ausreichend sein. Eine persönliche Belehrung dürfte hingegen nicht notwendig sein. Allerdings kommt es auch hier immer auf den jeweiligen Einzelfall an, d.h. wie beispielsweise das Rundschreiben ausgestaltet wurde und wie der Hinweis ausfiel.
    
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