Kündigung des Arbeitgebers wegen Straftaten des Arbeitnehmers im Privatbereich?

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Volksverhetzung auf Facebook, private Trunkenheitsfahrten mit dem PKW, privater Handel mit Kinderpornos – in letzter Zeit wird immer wieder diskutiert, inwieweit Straftaten des Arbeitnehmers im Privatbereich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben können. Nicht selten sprechen Arbeitgeber unter dem Druck der Öffentlichkeit zunächst mal eine Kündigung aus. Doch sind solche Kündigungen wirksam? Halten sie einer Überprüfung durch die Arbeitsgerichte im Rahmen einer vom Arbeitnehmer erhobenen Kündigungsschutzklage stand?

Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps: Der alte Grundsatz gilt noch. Ohne weiteres kann eine Straftat im privaten Bereich des Arbeitnehmers nicht als Kündigungsgrund für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber herhalten. Allerdings muss der Arbeitnehmer den Grundsatz auch richtig beachten. Die Sache sieht nämlich völlig anders aus, wenn der Arbeitnehmer bei Begehung der Straftat oder vorher oder nachher einen Bezug zum Arbeiterverhältnis herstellt. Das kann durchaus auch unbeabsichtigt geschehen, etwa weil man (seit Jahr und Tag) auf Facebook seinen Arbeitgeber angegeben hat und irgendwann einmal auf Facebook eine Straftat begeht. Andere User fragen sich, was ist das für eine Firma, die solche Leute beschäftigt.

Voraussetzung einer Kündigung wegen einer privaten Straftat: negative Auswirkungen auf den Betrieb oder Bezug zum Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer sind zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners, also des Arbeitgebers verpflichtet. Dazu das Bundesarbeitsgericht: Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. März 2009 – 2 AZR 953/07). Dabei ist der Arbeitnehmer auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn durch das – rechtswidrige – außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dies der Fall, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat (BAG, Urteil vom 10. September 2009 – 2 AZR 257/08 –, BAGE 132, 72-77).

Straftaten mit Bezug zum Arbeitsverhältnis: Der Bezug wird vom Bundesarbeitsgericht zum Beispiel dann angenommen, wenn der Arbeitnehmer die Straftat zwar außerdienstlich, aber unter Nutzung von Betriebsmitteln oder betrieblichen Einrichtungen begangen hat. Ein solcher Bezug kann auch dadurch entstehen, dass sich der Arbeitgeber oder andere Arbeitnehmer staatlichen Ermittlungen ausgesetzt sehen oder in der Öffentlichkeit mit der Straftat in Verbindung gebracht werden (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 2 AZR 293/09 –, juris).

Straftaten mit negativen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis: Negative Auswirkungen auf den Betrieb haben zum Beispiel Straftaten, die das Ansehen des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit herabsetzen. Wenn Dritte sagen: „Was arbeiten denn da für Leute bei euch?", kann es für den Arbeitnehmer heikel werden.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer. Wenn Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie unbedingt innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. In dem Bereich ist in der Rechtsprechung vieles offen und ungeklärt. Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind daher regelmäßig sehr gut.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber. Denken Sie in solchen Fällen immer auch an die Möglichkeit einer Verdachtskündigung. Bei einer Verdachtskündigung müssen Sie den Diebstahl nicht vollständig beweisen. Erforderlich ist aber immer, dass Sie den Arbeitnehmer vor der Kündigung anhören. Hierbei müssen Sie ihm sämtliche Umstände, die sie für ihren Verdacht heranziehen, mitteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das geschieht am besten schriftlich.

Deutschlandweite Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Kündigungsfällen: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit bei Kündigungen und Kündigungsschutzklagen und im Zusammenhang mit geplanten oder durchgeführten Freistellungen von der Erbringung der Arbeitsleistung. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigung oder einer Kündigungsschutzklage. Hierbei können Sie auch die Kosten bzw. das Kostenrisiko im Verhältnis zu der zu erwartenden Abfindung besprechen. Sie können sich von Fachanwalt Bredereck außerdem eine Strategie zur optimalen Verteidigung ihrer Rechtsposition skizzieren lassen.

Wer wir sind: Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuch Arbeitsrecht der Stiftung Warentest verfasst. Auf dem YouTube-Kanal „Fernsehanwalt" werden ständig aktuelle Rechtsprobleme aus dem Alltag vorgestellt und dazu praxisnahe Lösungen präsentiert.

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