Kündigung eines Arbeitsverhältnisses – Was kann ich dagegen unternehmen? - Kündigungsschutzklage -
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, KündigungKündigung eines Arbeitsverhältnisses – Was kann ich dagegen unternehmen? - Kündigungsschutzklage -
In wirtschaftlich schlechten Zeiten werden häufig Arbeitsverhältnisse gekündigt. Als Betroffener Arbeitnehmer sollte man die Kündigung nicht ohne weiteres hinnehmen. Es empfiehlt sich stets die Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen.
1. Form und Frist
seit 2006
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
Web: http://www.anwaltskanzlei-sperling.de
E-Mail:
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss zu ihrer Wirksamkeit dem Arbeitnehmer nachweislich in Schriftform zugehen. Es müssen die vertraglichen, gesetzlichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfristen eingehalten werden.
Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach der Kenntniserlangung des jeweiligen Vorfalls erfolgen und der Grund für die fristlose Kündigung ist auf Verlangen schriftlich mitzuteilen. Nicht jeder vom Arbeitgeber angegebene Grund berechtigt tatsächlich zu einer fristlosen Kündigung. Denn meist ist eine Abmahnung Voraussetzung für eine fristlose Kündigung.
2. Arten der Kündigung
Bei verhaltens- oder personenbedingten Kündigungen ist zu prüfen, ob die genannten Gründe im einzelnen tatsächlich vorliegen und zu einer Kündigung berechtigen. Oft ist hier gleichfalls eine Abmahnung vorab notwendig.
Wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist gegeben, dann muss der Arbeitgeber eine so genannte Sozialauswahl vornehmen. Viele Kündigungen sind auf Grund fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam.
3. besonderer Kündigungsschutz
Nach verschiedenen Gesetzen, z.B. Mutterschutzgesetz, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, SGB IX für Schwerbehinderte, gelten besondere Kündigungsregelungen bzw. Kündigungsverbote.
4. Kündigungsschutzklage
Sollte eine Kündigung fehlerhaft sein, so muss gegen diese mit einer Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht vorgegangen werden. Die Klage muss nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang erhoben werden. Bei Verstreichen dieser Klagefrist ist selbst eine fehlerhafte, unwirksame Kündigung rechtswirksam.
Entgegen häufig vertretener Meinung gibt es keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Die Kündigungsschutzklage umfasst die Feststellung, dass die Kündigung fehlerhaft, somit unwirksam ist, und dass das Arbeitsverhältnis weiterbesteht. Allerdings endet ein Kündigungsschutzverfahren oft mit der Vereinbarung zu einer Abfindungszahlung.
Die Kosten für ein Kündigungsschutzverfahren werden im Übrigen von den meisten Rechtsschutzversicherungen übernommen.
5. Zusammenfassung
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, so lassen Sie diese in jedem Fall prüfen und bei Fehlerhaftigkeit sollte eine Kündigungsschutzklage fristgerecht erhoben werden.
Für eine Überprüfung einer Kündigung und zur evtl. notwendigen Führung eines gerichtlichen Verfahrens stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich von örtlichen Entfernungen übernommen werden und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc. .
---------------------------------------
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
Datenschutz:
https://www.anwaltskanzlei-sperling.de/wp-content/uploads/2018/06/Hinweise-zur-Datenverarbeitung.pdf
ht