Kündigung erhalten? An Kündigungsschutzklage denken!

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Warum Arbeitnehmer bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber immer über eine Kündigungsschutzklage nachdenken sollten

Wer vom Arbeitgeber eine Kündigung erhält, ist häufig zunächst überrumpelt. Doch gerade in dieser Situation ist es wichtig, einen kühlen Kopf zu bewahren und die eigenen Rechte konsequent zu prüfen und durchzusetzen.

Als Kölner Schwerpunktkanzlei für Kündigungsschutz vertreten wir von JURA.CC unter Leitung von Dr. jur. Jens Usebach LL.M. bundesweit Arbeitnehmer, die sich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen möchten. Aus unserer täglichen Praxis wissen wir: In sehr vielen Fällen lohnt sich die Kündigungsschutzklage – sowohl rechtlich als auch finanziell.

Jens Usebach
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Kündigungen sind häufig unwirksam – aber nur eine Klage schafft Rechtssicherheit

Zunächst ist wichtig zu wissen: Eine Kündigung ist nicht automatisch wirksam, nur weil sie schriftlich ausgesprochen wurde. Vielmehr muss sie den strengen Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) genügen – insbesondere, wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht und der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt.

In der Praxis scheitern viele Kündigungen an formalen oder inhaltlichen Fehlern, zum Beispiel:

  • fehlende oder fehlerhafte Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen,

  • keine oder unzureichende Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung,

  • keine negative Gesundheitsprognose bei krankheitsbedingter Kündigung,

  • formale Mängel wie fehlende Schriftform oder falsche Unterschrift,

  • unterlassene Anhörung des Betriebsrats,

  • Missachtung von Sonderkündigungsschutz, etwa bei Schwerbehinderten oder Schwangeren.

Ergebnis: Viele Kündigungen wären rechtlich angreifbar – aber nur dann, wenn Arbeitnehmer aktiv werden und fristgerecht Kündigungsschutzklage erheben.


Achtung: Drei-Wochen-Frist zur Klageerhebung

Gemäß § 4 KSchG muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als rechtswirksam – selbst dann, wenn sie objektiv unzulässig war.

Unser Rat: Nehmen Sie sofort nach Erhalt der Kündigung Kontakt zu unserer Kanzlei auf. Wir prüfen Ihre Chancen in einem ersten Beratungsgespräch und stellen sicher, dass alle Fristen gewahrt werden.


Gute Aussichten auf Abfindung oder Weiterbeschäftigung

Das Ziel einer Kündigungsschutzklage ist grundsätzlich die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Dennoch enden viele Verfahren mit einem Vergleich, in dem z. B. eine Abfindung, ein gutes Arbeitszeugnis oder ein späteres Beendigungsdatum vereinbart wird.

Besonders häufig wird eine Abfindung nach der sogenannten Faustformel gezahlt:

0,5 Bruttomonatsgehälter × Beschäftigungsjahre

Dieser Vergleich ist in der Regel für beide Seiten von Vorteil: Der Arbeitgeber vermeidet ein langes Gerichtsverfahren – und der Arbeitnehmer erhält einen finanziellen Ausgleich, ohne das Risiko einer Weiterbeschäftigung in belastetem Arbeitsverhältnis.

Auch für den Bezug von Arbeitslosengeld ist es entscheidend, gegen die Kündigung vorzugehen: Eine Klage kann helfen, Sperrzeiten durch die Agentur für Arbeit zu vermeiden.


Auch bei kleinen Betrieben oder kurzer Betriebszugehörigkeit lohnt sich eine Prüfung

Selbst wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht greift – etwa bei Arbeitsverhältnissen in Kleinbetrieben oder in der Probezeit – lohnt sich eine rechtliche Überprüfung:

  • Hat der Arbeitgeber formale Fehler gemacht?

  • Liegt eine sittenwidrige oder willkürliche Kündigung vor?

  • Besteht ein Sonderkündigungsschutz?

Auch in diesen Fällen stehen die Chancen gut, zumindest eine einvernehmliche Lösung mit Abfindung oder Zeugnisregelung zu erreichen – insbesondere durch geschickte anwaltliche Verhandlungsführung.


Kostenrisiko gering – Nutzen oft erheblich

Viele Arbeitnehmer schrecken vor einer Klage zurück, weil sie hohe Kosten befürchten. Dabei ist das Kostenrisiko im arbeitsgerichtlichen Verfahren überschaubar:

  • In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG).

  • Bei geringem Einkommen kann Prozesskostenhilfe gewährt werden.

  • Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel die vollständigen Kosten – inklusive Anwalts-, Gerichts- und Vergleichskosten.

JURA.CC berät Sie transparent über alle Kosten und klärt, ob eine Deckungszusage Ihrer Versicherung vorliegt oder Prozesskostenhilfe beantragt werden kann.


Fazit: Ohne Kündigungsschutzklage verschenken Sie Ihre Rechte

Wer eine Kündigung einfach hinnimmt, riskiert nicht nur seinen Arbeitsplatz – sondern verzichtet auch auf erhebliche finanzielle Ansprüche und rechtlichen Schutz. Eine Kündigungsschutzklage ist das zentrale Mittel, um:

  • die Kündigung auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen,

  • eine Abfindung oder sonstige günstige Vergleichslösung zu erreichen,

  • den Bezug von Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit zu sichern,

  • ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu verhandeln,

  • Zeit für die berufliche Neuorientierung zu gewinnen.

Wichtig: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Zögern Sie deshalb nicht, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. jur Jens Usebach LL.M. direkt nach Erhalt der Kündigung zu kontaktieren.


Kanzlei Dr. jur. Jens Usebach LL.M. – Ihr Experte für Kündigungsschutz

Als Spezialkanzlei für Arbeitsrecht mit dem Fokus auf Kündigungsschutz setzen wir uns bundesweit für Arbeitnehmer ein. Wir prüfen Ihre Kündigung, erheben fristgerecht Klage und verhandeln Ihre Interessen mit Nachdruck – persönlich, kompetent und durchsetzungsstark.

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