Kündigung erhalten? Die häufigsten Fragen und Antworten für Arbeitnehmer
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Kündigung, Kündigungsschutz, Abfindung, betriebsbedingtWas kann ein Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung machen? Greift Kündigungsschutz, besteht ein Anspruch auf eine Abfindung?
"Hiermit kündigen wir den mit Ihnen geschlossenen Arbeitsvertrag." Ob unerwartet oder herbeigesehnt: Wer seine Kündigung in den Händen hält, hat viele Fragen. Ist die Kündigung so wirksam, was kann man dagegen tun und überhaupt, gibt es jetzt eine dicke Abfindung? Rechtsanwalt Martin Bechert gibt einen Überblick über die ersten Fragen, die gekündigte Arbeitnehmer beschäftigen.
Welche Form muss bei einer arbeitsrechtlichen Kündigung eingehalten werden?
Die Kündigung durch den Arbeitgeber muss schriftlich erfolgen, eine mündliche ausgesprochene Kündigung oder per Mail oder SMS reicht nicht. Sie ist vom Arbeitgeber oder einem berechtigten Vertreter handschriftlich zu unterschreiben. Kündigungsgründe werden meist nicht im Kündigungsschreiben genannt, es sei denn, die Angabe eines Grundes ist gesetzlich (z.B. Kündigung eines Auszubildenden) oder tarifvertraglich vorgeschrieben.


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Wie erfährt man den Grund für die Kündigung?
Ist in der Kündigung kein Grund genannt und hat der Arbeitgeber diesen auch sonst nicht mitgeteilt, kann der Arbeitnehmer Auskunft über den Kündigungsgrund verlangen. Nicht immer reagieren Arbeitgeber hier zeitnah, der Grund klärt sich oft erst im Rahmen einer Kündigungsschutzklage.
Wann greift Kündigungsschutz?
Der betroffene Arbeitnehmer muss mindestens sechs Monate in der Firma tätig gewesen sein. Innerhalb der Probezeit ist eine Kündigung jederzeit ohne Grund möglich. Der Betrieb muss außerdem groß genug sein, damit das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet: Sind mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit im Betrieb beschäftigt, greift der Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass ein Betrieb mit 18 Halbtagskräften nicht unter das KSchG fällt, denn die 18 Teilzeitmitarbeiter werden wie 9 Vollzeitstellen gezählt.
Was bedeutet Kündigungsschutz?
Ist das KSchG anwendbar, dann kann der Arbeitgeber nicht einfach jedem Arbeitnehmer nach Lust und Laune und ohne Grund kündigen. Für eine ordentliche, fristgemäße Kündigung gibt es drei mögliche Fälle: Die verhaltensbedingte, die personenbedingte und die betriebsbedingte Kündigung.
Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?
Einem Arbeitnehmer kann wegen eines Fehlverhaltens gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitnehmer verhält sich trotz Abmahnung(en) wiederholt vertragswidrig. Das kann etwa ein häufiges Zuspätkommen, Diebstahl oder Beleidigungen am Arbeitsplatz sein.
Was ist eine personenbedingte Kündigung?
Ein Klassiker für Kündigungen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, sind z.B. lange oder viele Krankheiten. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung kann einem kranken Arbeitnehmer nämlich durchaus gekündigt werden, auch während der Krankheit und ohne vorherige Abmahnung. Eine Krankschreibung schützt nicht vor einer Kündigung.
Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?
Werden aufgrund der Auftragslage oder einer neuen Ausrichtung des Betriebs Stellen gestrichen, kann eine betriebsbedingte Kündigung erfolgen. Kommen mehrere Arbeitnehmer für eine Kündigung in Betracht, muss eine Sozialauswahl erfolgen. Dabei werden u.a. die Betriebszugehörigkeit, das Alter der Arbeitnehmer und ihre familiären Umstände berücksichtigt und gegeneinander abgewogen.
Wann kann einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden?
Unabhängig von der Größe einer Firma kann einem Arbeitnehmer immer fristlos gekündigt werden, wenn ein Verbleib des Arbeitnehmers bis zum Fristende für den Arbeitgeber unzumutbar wäre. Gründe können z.B. eine Straftat des Arbeitnehmers, Beleidigung des Chefs, Vertrauensbruch oder Arbeitsverweigerung sein.
Kündigung vom Arbeitgeber erhalten - was jetzt?
Greift das KSchG, dann läuft mit Zugang der Kündigung die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage. Vor dem Arbeitsgericht können die Gründe für die Kündigung angegriffen und/oder eine Einigung im beidseitigen Einvernehmen ausgehandelt werden. Es ist jedem Arbeitnehmer zu raten, die Kündigung sofort nach Erhalt von einem Anwalt zu prüfen und die Möglichkeiten ausloten zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das KSchG keine Anwendung findet.
Wann besteht ein Anspruch auf eine Abfindung?
Gesetzlich gibt es einen Anspruch auf eine Abfindung nur bei betriebsbedingten Kündigungen, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Die Höhe der Abfindung liegt dann in der Regel bei einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
In allen anderen Fällen kann eine Abfindung im Kündigungsschutzprozess ausgehandelt werden, wo regelmäßig auf Wiedereinstellung geklagt wird. Da viele Kündigungen unwirksam sind, ein Verbleib des Arbeitnehmers im Betrieb aber meist nicht gewünscht ist, kommen Abfindungen ins Spiel. Zahlung einer Abfindung und die Höhe sind Verhandlungssache, bei der ein erfahrener Arbeitnehmeranwalt das beste rausholen kann.
Haben Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Kontaktieren Sie uns unkompliziert per Mail, wir geben Ihnen eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles!
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