Kündigung per E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis nicht

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Die Berufung auf die mangelnde Schriftform durch den Arbeitnehmer ist nicht treuwidrig

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2011 - 2 Ca 5676/11

Ein per E-Mail zugesandtes, eingescanntes Kündigungsschreiben wahrt nicht die Schriftform gemäß § 623 BGB. Auch wenn beide Parteien Kenntnis vom Formmangel haben, ist es nicht treuwidrig, sich auf das Schriftformerfordernis zu berufen.

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Es ist das Risiko des Arbeitgebers, wenn er die beabsichtigte Kündigung eines Mitarbeiters bis auf den letzten Tag der vereinbarten Probezeit verschiebt. Eine E-Mail mit dem eingescannten Kündigungsschreiben kann kein wirksamer Ersatz sein, wenn sich der außerhalb Tätige Arbeitnehmer weigert, die Kündigung an diesem Tage im Firmensitz abzuholen. Die elektronische Form ist für eine rechtmäßige Kündigung ausgeschlossen.

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