Kündigung von AfD-Mitgliedern zulässig?

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Diskussion um Äußerung von AWO-Landespräsidentin

Vor einiger Zeit hatte die Landespräsidentin der Arbeiterwohlfahrt (AWO) Sachsen-Anhalt, Barbara Höckmann, Aufsehen erregt, nachdem sie Medienberichten zufolge erklärt hatte, die Parolen aus den Reihen der AfD seien nicht mit den Grundwerten der AWO vereinbar. Darauf wurde diskutiert, ob AWO-Mitarbeitern gekündigt werden könne, wenn sie Mitglied der AfD sind. Wären solche Kündigungen zulässig?

Mitgliedschaft in rechtsgerichteter Partei in der Regel kein Kündigungsgrund

Auch wenn die Ansichten der AfD mit den Positionen der AWO in vielen Punkten nicht übereinstimmen werden, ergibt sich aus der AfD-Mitgliedschaft oder aus Sympathiebekundungen für die Partei kein Grund für eine Kündigung. Freie Meinungsäußerung und politische Betätigungsfreiheit sind grundrechtlich geschützt und umfassen auch das rechtsgerichtete Spektrum. Etwas Anderes könnte nur dann gelten, wenn im jeweiligen konkreten Fall der Betriebsfrieden durch die politische Betätigung so sehr gestört wird, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn sich der Mitarbeiter so aufdringlich verhält, dass die anderen Kollegen eine Zusammenarbeit ablehnen.

Keine Basis für Kündigungen, solange AfD nicht verboten wurde

Solange also die AfD als Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten wurde, werden Kündigungen, die auf die Mitgliedschaft von Mitarbeitern in der Partei gestützt wurden, in der Regel unwirksam sein. Auch eine etwaige Beobachtung einzelner Mitglieder der AfD durch den Verfassungsschutz dürfte keinen hinreichenden Grund für Kündigungen bieten. Eine Verfassungswidrigkeit der Partei liegt dadurch nämlich noch nicht vor. Würde man das genügen lassen, wäre eine klare Grenzziehung nicht mehr möglich und politische Betätigung könnte schnell grundsätzlich gefährlich für das Arbeitsverhältnis werden.

Fazit

Auch wenn man die Äußerungen aus den Reihen der AfD als rassistisch und menschenverachtend empfindet, fehlt Kündigungen von Mitarbeitern, die sich auf deren Mitgliedschaft in der oder Sympathie für die AfD stützt, eine wirksame rechtliche Grundlage. 

Leserkommentare
von peterarmin am 29.09.2016 17:22:47# 1
solch eine Diskussion kann es - auch nur Ansatzweise - nur in Deutschland geben ! Die Frage, ob die Zugehörigkeit zu einer demokratischen Partei, die sich im Verfassungsbogen befindet, wäre in der Schweiz oder in Österreich überhaupt nicht möglich. Auch nicht in Frankreich ! DAS gibt es nur in einer semidemokratischen Gesellschaft ! Hier wäre dann doch schon längst die Diskussion über Grüne, deren Forderungen und Verhalten schwer in das Strafrecht hineinragen oder Mitgliedern der "die Linke" deren Nähe zur verbotenen SED unübersehbar ist, wesentlich angebrachter gewesen. Wenn man schon überhaupt solche Themen anzugreifen wagt, was eben in einer Demokratie niemals der Fall sein sollte ! Auch halte ich die Bemerkung "so lange die Partei nicht verboten ist" für völlig unnötig. Denn WENN sie verboten werden würde (woran sicher mit allem Mitteln zur Zeit gearbeitet wird) kann man niemandem einen Vorwurf machen, dass er zu der Zeit, als die Partei NICHT verboten war, Mitglied war. Dass nach 1945 die ehemalige Mitgliedschaft zur NSDAP geahndet wurde, lässt sich m. E. nur aus der Rechtssituation damals beurteilen, die in erster Linie von den Siegern diktiert wurde. Nach der Wiedervereinigung wurde nicht einmal die Mitgliedschaft bei der SED geahndet oder als Kündigungsgrund verwendet !
    
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