Kündigung wegen Diebstahls: so sollten Arbeitnehmer reagieren

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Kündigung droht schon bei Diebstahl von geringwertigen Gegenständen

Auch wenn es sich nur um geringwertige Gegenstände handelt, kann der Arbeitgeber im Fall eines Diebstahls zur fristlosen Kündigung berechtigt sein, ohne dass vorher eine Abmahnung erforderlich wäre. Das gilt unter Umständen sogar dann, wenn sich der Arbeitnehmer über Jahre der Beschäftigt hinweg nie einen Vertragsverstoß erlaubt hat. Das Bundesarbeitsgericht hat etwa die Kündigung einer Verkäuferin, die Zigarettenpackungen (Wert: 10 €) entwendet hatte, trotz 18-jähriger Betriebszugehörigkeit als wirksam angesehen (BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 – 2 AZR 153/11 –, BAGE 142, 176-187).

Sofort aktiv werden bei Einladung zu Anhörung

Für den Fall, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einer Anhörung bestellt, sollte umgehend Rechtsrat bei einem Anwalt eingeholt werden. Dann spricht einiges dafür, dass der Arbeitgeber eine Verdachtskündigung gestützt auf den Diebstahlsverdacht plant. Eine solche erfordert aber für ihre Wirksamkeit eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers. Die Anhörung ist somit von großer Bedeutung und sollte unbedingt ernst genommen werden. Vorheriger anwaltlicher Rat ist dringend zu empfehlen, da neben der arbeitsrechtlichen Problemsituation auch eine Strafverfolgen drohen kann.

Panische Reaktion auch nicht hilfreich

Umgekehrt hilft auch eine panische, schnelle Reaktion nichts. Selbst wenn sich Arbeitnehmer keiner Schuld bewusst sind, werden sie in solchen Situationen mitunter nervös und unterschreiben dann etwa einen Aufhebungsvertrag und Schuldeingeständnis. Das sollte man auf keinen Fall tun, davon kommt man dann nämlich in der Regel später nicht mehr weg.

Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen

Man sollte stets innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben – selbst dann, wenn an den Vorwürfen etwas dran ist. Häufig können Arbeitnehmer ihre Situation damit verbessern und jedenfalls eine Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit und ein Strafverfahren abwenden. Da der Arbeitgeber ein hohes Beweisrisiko trägt, ist auch eine Abfindung regelmäßig drin.

Nicht selbst auf Schreiben der Polizei oder Staatsanwaltschaft antworten:

Wer eine Anhörung bzw. Vorladung zu den Vorwürfen von der Polizei erhält, sollte auf keinen Fall dazu mündliche oder schriftliche Aussagen machen. Schreiben Sie, dass Sie sich einen Anwalt suchen und setzen Sie dies umgehend in die Wege. Der Anwalt wird zunächst Akteneinsicht nehmen und anschließend das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.

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