Kündigung wegen Verstoßes gegen das Datenschutzrecht?
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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
In einem aktuellen Urteil (Urteil vom 01.09.2016, Az.: 10 SA 192/16) hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung einer Mitarbeiterin eines Berliner Meldeamtes bestätigt, die bereits seit über 30 Jahren dort beschäftigt war. Die Betroffene hatte wiederholt Daten abgerufen, ohne dass dafür ein beruflicher Anlass bestanden hätte, und damit gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen und sich auch strafbar gemacht. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos.
Verstoß gegen Datenschutz als wichtiger Kündigungsgrund
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sei die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften als wichtiger Grund i. S. v. § 626 I BGB für eine fristlose Kündigung geeignet: Wenn eine Arbeitnehmerin gegen derartige ausdrücklich formulierte Verpflichtungen im Kernbereich ihrer Tätigkeit verstößt und sich damit verfassungswidrig verhält, ist das als wichtiger Grund an sich für eine außerordentliche Kündigung geeignet (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.09.2016, 10 SA 192/ 16, juris).
Datenschutz ernstnehmen
Auch wenn man angesichts der langen Zeit, die die Arbeitnehmerin bereits beim Arbeitgeber beschäftigt war, auch durchaus vertreten könnte, dass eine fristlose Kündigung hier unverhältnismäßig war, zeigt das Urteil, dass Verstöße gegen den Datenschutz keine Bagatellangelegenheiten darstellen, sondern das Arbeitsverhältnis gefährden können. Das gilt umso mehr, wenn die Haupttätigkeit damit im unmittelbaren Zusammenhang steht, man also beruflich hauptsächlich mit sensiblen, personenbezogenen Daten zu tun hat. Hier ist für Arbeitnehmer Vorsicht geboten. Andernfalls droht man rasch, sich strafbar zu machen und auch den Job zu verlieren.
Bei Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen
Kommt es zu einer fristlosen Kündigung, heißt es trotzdem Ruhe bewahren, aber rechtzeitig aktiv werden, sich beraten lassen und vor allem innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Auch wenn die Arbeitnehmerin hier nicht erfolgreich war, fristlose Kündigungen sind vor Gericht vielfach angreifbar. Oftmals hätte eine Abmahnung genügt, die Kündigung ist unverhältnismäßig oder etwa der Arbeitgeber kann das Fehlverhalten doch nicht beweisen. Dann ergeben sich regelmäßig gute Chancen auf eine hohe Abfindung für den Arbeitnehmer.
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