Kündigungsfrist: Auslegung einer Kündigung

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Kündigungserklärung eines Arbeitnehmers zum "nächstmöglichen Zeitpunkt" kann bestimmt genug sein

Eine ordnungsgemäße Kündigung bedarf einer unmissverständlichen schriftlichen Erklärung. Sie muss das Ende des Arbeitsverhältnisses klar benennen, hierfür genügt regelmäßig die Angabe der Kündigungsfrist bzw. des Kündigungstermins.

Verweis auf gesetzliche Regelung zu Kündigungsfrist kann laut Bundesarbeitsgericht ausreichen

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2013 – 6 AZR 805/11, kann auch der Verweis auf die im Einzelfall maßgeblichen gesetzlichen Regelungen zur Kündigungsfrist ausreichen, sofern der Kündigungsempfänger daraus zweifelsfrei den Zeitpunkt ermitteln kann, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll.

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Dem Urteil liegt der Fall einer Industriekauffrau zugrunde, die nach 23-jähriger Betriebszugehörigkeit vom Insolvenzverwalter ihres Arbeitgebers gekündigt wurde. Hintergrund war die Stilllegung des Betriebes, alle Arbeitsverhältnisse wurden nach Rücksprache mit der Schuldnerin und dem Betriebsrat aufgelöst. Die ordentliche Kündigung der Industriekauffrau vom 03.05.2010 enthielt keinen konkreten Kündigungstermin, sondern verwies lediglich auf den „nächstmöglichen Zeitpunkt" und die maßgeblichen Regelungen zur Kündigungsfrist aus § 622 BGB und § 113 InsO.

Insolvenzordnung verkürzt die Kündigungsfrist auf drei Monate

Demnach begrenzt die Insolvenzordnung die Kündigungsfrist auf drei Monate, wenn sich aus tariflichen, arbeitsvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen eigentlich eine längere Frist ergibt.

Die Gekündigte sah darin eine rechtswidrige, weil unbestimmte Kündigungserklärung und legte Klage ein. Vor dem Landesarbeitsgericht bekam sie Recht, in letzter Instanz hatte jedoch die Revision des Beklagten Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht wertete die Kündigungserklärung als ausreichend bestimmt und erklärte die Klage für unbegründet.

Durch schriftlichen Verweis hätte Arbeitnehmerin Kündigungsfrist entnehmen können

Durch den schriftlichen Verweis auf § 113 der Insolvenzordnung und unter Berücksichtigung ihrer langen Betriebszugehörigkeit hätte die Klägerin der Kündigung eindeutig entnehmen können, dass in ihrem Fall die dreimonatige Kündigungsfrist greife und ihr Arbeitsverhältnis dementsprechend zum 31.08.2010 ende.

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