Kündigungsfristen im Arbeitsrecht

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Beim Erhalt einer ordentlichen Kündigung ist neben der Frage der Begründetheit immer auch die Einhaltung der Kündigungsfrist zu prüfen. Die Kündigungsfrist kann gesetzlich, vertraglich oder durch Tarifvertrag geregelt sein.

Die gesetzliche Regelung der Kündigungsfrist findet sich in § 622 BGB. Diese Regelung gilt einheitlich für Arbeiter und Angestellte. Dabei beträgt die sogenannte Grundkündigungsfrist 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende (§ 622 I BGB). Konkret bedeutet dies: Eine Kündigung zum 15.Juni muss spätestens am 18.Mai zugegangen sein. Soll zum 30.Juni gekündigt werden, muss der Zugang der Kündigung spätestens am 2.Juni erfolgen. Spätestens am 17.Juni muss eine Kündigung zugegangen sein, die zum 15.Juli erfolgen soll. Kündigt der Arbeitgeber zum 31.Juli, hat der Zugang spätestens am 3.Juni zu erfolgen. Und eine Kündigung zum 15.März muss spätestens am 15.Februar bzw. in einem Schaltjahr am 16.Februar zugegangen sein. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers verlängert sich die Kündigungsfrist zwischen einem und sieben Monaten, gerechnet jeweils zum Ende des Kalendermonats. Sie beträgt einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre Bestanden hat und verlängert sich nach fünf, acht, zehn, zwölf, fünfzehn und zwanzig Jahren um einen weiteren Monat § 622 II BGB). Bei einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende bedeutet dies: Die zum 30.Juni ausgesprochene Kündigung muss der Arbeitnehmer spätestens am 31.Mai erhalten haben und die zum 31.Juli wirkende Kündigung muss spätestens am 30.Juni zugegangen sein. Der Arbeitnehmer muss seine Kündigung spätestens am 31.Januar erhalten, wenn sie zum 28.Februar bzw. 29.Februar wirken soll.

Die Kündigungsfrist kann während einer vereinbarten Probezeit, die längstens für 6 Monate vereinbart werden kann, auf 2 Wochen verkürzt werden (§ 622 III BGB). Dies bedeutet: Geht die Kündigung am Freitag, den 8.November zu, endet die Kündigungsfrist am Freitag, den 22.November, um 24.00 Uhr.


Auch tarifvertraglich können kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden. Dies setzt aber voraus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden sind oder die Anwendung des Tarifvertrages zwischen ihnen vereinbart worden ist (§ 622 IV BGB). Einzelvertraglich können kürzere Kündigungsfristen für Aushilfsmitarbeiter vereinbart werden, sofern das Aushilfsverhältnis nicht über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird. Auch in Kleinbetrieben mit nicht mehr als 20 Mitarbeiter kann die Kündigungsfrist verkürzt werden, wobei die Frist nicht 4 Wochen unterschreiten darf (§ 622 V BGB).