Kündigungsschutz

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Aktuell: Der Schlecker-Fall

Nachdem die Einrichtung einer Transfergesellschaft für die Schlecker-Mitarbeiterinnen gescheitert ist, wurden nun am letzten Donnerstag über 10.000 Mitarbeiterinnen gekündigt. Für diese Mitarbeiterinnen stellt sich nun die Frage, ob sie gegen die Kündigungen etwas unternehmen können. Die Mitarbeiterinnen haben die Möglichkeit eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Dabei ist zu beachten, dass eine solche Klage nur innerhalb von drei Wochen nach dem Erhalt der Kündigung möglich ist. Läuft diese Frist ab, gibt es keine Möglichkeit mehr gegen die Kündigung vorzugehen. Daher sollten Betroffene sofort handeln.

Natürlich ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat. Hierbei ist zu betonen, dass die Gekündigten auch während eines Insolvenzverfahrens Möglichkeiten haben gegen die Kündigung vorzugehen, da auch in diesem Fall das Kündigungsschutzgesetz Geltung hat. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber behaupten und beweisen, dass der Arbeitsplatz entfallen ist, die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung nicht mehr besteht und die Sozialauswahl ergeben hat, dass gerade die Betroffene gekündigt werden musste. In diese Sozialauswahl ist die Dauer der Beschäftigungszeit, das Alter, die Unterhaltspflichten und eine eventuelle Schwerbehinderung der Betroffenen einzubeziehen. Anhand dieser Kriterien werden vergleichbare Mitarbeiterinnen miteinander verglichen. Das Ergebnis sollte sein, dass die sozial schwächeren Mitarbeiterinnen nicht gekündigt werden. Dies gilt es zu überprüfen.

Bei der Überprüfung der Kündigungen ist aber zu beachten, dass Schlecker und der Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste vereinbart haben. Dies bedeutet, dass nach § 1 Abs. 5 KSchG vermutet wird, dass die Kündigungen durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sind. Die Arbeitsgerichte überprüfen die soziale Auswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit. Das bedeutet, dass die Gekündigte diese Vermutung widerlegen muss und sie daher die Beweislast trifft. Mit Sicherheit erschwert dies eine Kündigungsschutzklage. Aber es ist nicht unmöglich die Vermutung zu widerlegen. Eine genaue Überprüfung und Begutachtung des Einzelfalls ist dabei das Wichtigste.Es können bei Kündigungen auch andere Fehler vorliegen, wie zum Beispiel eine fehlerhafte Betriebsratsanhörung oder die Berechnung falscher Kündigungsfristen. Gerade im Insolvenzverfahren gelten besondere Fristen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass Fehler bei der Vereinbarung des Interessenausgleichs gemacht worden sind.

Weiterhin könnte Schlecker eine Nachteilsausgleichungspflicht treffen (§ 113 BetrVG), falls von dem Interessenausgleich ohne zwingenden Grund abgewichen wurde. Dies bedeutet, dass der Betroffenen der Schaden ersetzt wird, den sie durch die Abweichung erlitten hat.Es ist daher sinnvoll, die Angelegenheit von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht sind die Anwaltskosten grundsätzlich von jeder Partei selbst zu tragen. Auch in dem Fall, dass die Kündigungsschutzklage keinen Erfolg vor Gericht hat, muss der Kläger nicht die Anwaltskosten des Beklagten tragen.