Kündigungsschutz des Arbeitnehmers in der Insolvenz des Arbeitgebers

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Kündigungsschutz des Arbeitnehmers in der Insolvenz des Arbeitgebers

Zwar ebbt die Pleitewelle im Zuge des konjunkturellen Aufschwungs merklich ab. Jedoch sind bundesweit nach wie vor zahllose Unternehmen von bevorstehender Zahlungsunfähigkeit bedroht. Schlagzeilen machte insoweit zuletzt die Insolvenz des angeschlagenen Briefdienstleisters PIN.

Wie die PIN Group S.A. kürzlich in Köln mitteilte, werden bei den meisten der zahlungsunfähigen 37 Tochterfirmen infolge der Insolvenz in größerem Ausmaß Arbeitsplätze abgebaut. Erste Tochterfirmen wie etwa die PIN WEST MAIL Zustelldienste II GmbH in Mainz, die Pin Mail GmbH in Kassel sowie die PIN West Mail GmbH & Co. KG in Langenfeld mit ihren Standorten in Köln, Bergheim, Aachen, Grevenbroich, Mönchengladbach, Krefeld, Neuss, Düsseldorf, Wuppertal, Solingen, Remscheid, Leverkusen, Bonn und Gummersbach haben bereits die Zustellungen eingestellt, was die Entlassung von gut 1.500 Mitarbeitern nach sich zieht. Darin zeigt sich, dass von der Unternehmenspleite nicht allein die unternehmerische Existenz des Arbeitgebers, sondern insbesondere auch der soziale Besitzstand der beim insolventen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer betroffen ist.

Jörg Halbe
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Zwar hat die Insolvenz des Arbeitgebers grundsätzlich keinen Einfluss auf die Fortgeltung und inhaltliche Ausgestaltung der im Betrieb bestehenden Arbeitsverhältnisse. Die Insolvenzordnung sieht jedoch eine Kündigungserleichterung im Hinblick auf die vom Insolvenzverwalter einzuhaltende Kündigungsfrist vor. So verkürzt sich in der Insolvenz des Arbeitgebers eine gegebenenfalls längere gesetzliche, tarifliche oder aber auch einzelvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist zwingend auf drei Monate zum Monatsende.

Allerdings können sich die von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer auch bei Insolvenz ihres Arbeitgebers auf den allgemeinen Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz berufen. Dies gilt selbstverständlich auch für teilzeit- und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (Minijobber). Eine ordentliche Kündigung kommt insoweit nur bei Vorliegen eines betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Kündigungsgrundes in Betracht. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein eine betriebsbedingte Kündigung noch nicht zu rechtfertigen vermag.

> Dem von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer bleibt also die Möglichkeit, hiergegen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Eine solche Klage ist gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob im konkreten Einzelfall Gründe vorliegen, die die betriebsbedingte Kündigung sozial rechtfertigen. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit dem Insolvenzverwalter. Die dem klagenden Arbeitnehmer entstehenden Prozesskosten lassen sich gegebenenfalls über Prozesskostenhilfe oder aber über eine von ihm abgeschlossene Rechtsschutzversicherung bestreiten.


Der Autor ist geschäftsführender Gesellschafter der Sozietät WAGNER HALBE Rechtsanwälte in Köln. Er berät sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in allen Bereichen des Arbeitsrechts. Mehr hierzu auf http://www.wagnerhalbe.de.

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