Kündigungsschutz für Geschäftsführer

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Geschäftsführer einer GmbH sind in der Regel keine Arbeitnehmer, da Sie die Geschicke des Unternehmens eigenständig steuern. Allerdings kann der Geschäftsführer mit der GmbH wirksam vereinbaren, dass das Kündigungsschutzgesetz auch auf ihn Anwendung findet. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies in einem aktuellen Urteil vom Mai 2010 ( BGH Urteil vom 10.5.2010- II ZR 70/09 ). Der BGH ist dabei der Auffassung, dass eine solche vertragliche Abrede mit der besonderen Stellung des Geschäftsführers vereinbar ist.

Eine solche Regelung führt zunächst dazu, dass der Geschäftsführer nicht mehr ohne weiteres gekündigt werden kann, sondern hierfür dringende betriebliche Gründe oder Gründe in der Person (z.B. fortdauerende Erkrankung) oder dem Verhalten des Geschäftsführers vorliegen müssen. Der Bundesgerichtshof hat hierbei auch festgestellt, dass alleine die vorherige Abberufung von der Geschäftsführerstellung kein ausreichender Kündigungsgrund ist. Nach Ansicht des Gerichts darf der Kündigungsschutz nicht dadurch umgangen werden, indem der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung zunächst abberufen wird, um dann sein Anstellungsverhältnis mit der Begründung zu kündigen, dass er nunmehr keine Funktion im Unternehmen mehr ausübe.

Marcus Alexander Glatzel
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Allerdings müssen Geschäftsführer, die selbständig Mitarbeiter entlassen und einstellen dürfen, beachten, dass die Arbeitgeberin in einem Kündigungsschutzprozess die Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangen kann. Der Richter muss dann eine angemessene Abfindungssumme festlegen. Für diese Geschäftsführer ist also auch die Vereinbarung des Kündigungsschutzgesetzes keine Arbeitsplatzgarantie.

Für viele Geschäftsführer wird daher die pauschale Vereinbarung, dass die Vorschriften des Kündigungsschutzes gelten sollen, nicht die beste Lösung sein. So stellt eine solche Vereinbarung oftmals keine zusätzliche Arbeitsplatzsicherheit dar und auch die Höhe einer zu zahlenden Abfindung ist eher ungewiss.

Zur eigenen Absicherung sollte daher vor Bestellung zum Geschäftsführer darauf geachtet werden, dass folgende wichtige Punkte im Geschäftsführervertrag geregelt werden:

  • Kündigungsfristen im Falle einer Kündigung durch das Unternehmen
  • Zahlung eines Abfindungssumme für den Fall einer ordentlichen Kündigung
  • Höhe des Grundgehaltes
  • Höhe der Provision, die zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt werden soll
  • Voraussetzungen für die Provisionsentstehung
  • Anspruch auf Entgeltzahlung im Krankheitsfa
  • Abschluss einer Lebens oder Rentenversicherung zu Gunsten des Geschäftsführers
  • Übernahme oder teilweise Übernahme der Krankenversicherungskosten durch die GmbH
  • Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung durch die GmbH
  • Länge des Urlaubsanspruchs und Anspruch auf bezahlten Urlaub

Unser Tipp:

Es hängt vom Einzelfall ab, ob der (potentielle) Geschäftsführer diese Ansprüche in den Vertragsverhandlungen durchsetzen kann. Er sollte sich bei Eintritt in die Verhandlungen aber bewusst sein, dass diese Punkte regelungsbedürftig sind und sie daher ansprechen.

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