Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

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In wirtschaftlich schwierigen Situationen kann es erforderlich sein, die Arbeit im Betrieb aus Kostengründen zu reduzieren. Eine solche Einschränkung der Arbeitszeit wird als Kurzarbeit bezeichnet. Da der Arbeitnehmer aber aufgrund seines Arbeitsvertrages einen Anspruch auf Beschäftigung hat, darf Kurzarbeit nur eingeführt werden, wenn es dafür eine Rechtsgrundlage gibt. Diese kann im Gesetz (Massenentlassungen § 19 KSchG), in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung enthalten sein. Fehlt es an einer entsprechenden Regelung, muss der Arbeitnehmer der Einführung von Kurzarbeit zustimmen. Verweigert er dies, kann der Arbeitgeber nur eine Änderungskündigung aussprechen, gegen die der Arbeitnehmer im Wege einer Änderungskündigungsschutzklage vorgehen kann.

Wird die Kurzarbeit rechtmäßig angeordnet oder vereinbart, erhält der Arbeitnehmer entsprechend weniger Gehalt. Ein Ausgleich dieser Gehaltseinbußen kann über den Bezug von Kurzarbeitergeld erfolgen, welches 67 % der Nettogehaltsdifferenz beträgt. Der Arbeitgeber stellt für den Arbeitnehmer den Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit und zahlt das bewilligte Kurzarbeitergeld zusammen mit dem Restgehalt an den Arbeitnehmer aus. Die Bewilligung von Kurzarbeitergeld setzt einem vorübergehenden, nicht vermeidbaren Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, voraus. Der Arbeitsausfall muss außerdem bei mindestens einem Drittel der beschäftigten Arbeitnehmer zu einem Bruttogehaltsverlust von mehr als 10% führen. Der Arbeitnehmer muss sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder aufgehoben und der Arbeitnehmer darf nicht aus sonstigen Gründen vom Leistungsbezug ausgeschlossen sein. Arbeitnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen sind, müssen Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen.