LAG Hessen: Keine betriebsbedingte Kündigung ohne umfassende Massenentlassungsanzeige
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Im Streit um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber*innen betriebsbedingte (Massen-)Kündigung aussprechen dürfen, stärkt das Landesarbeitsgericht Hessen Arbeitnehmer*innen den Rücken.
Voraussetzungen für Massenkündigung nicht erfüllt
So muss ein/e Arbeitgeber*in im Falle von anstehenden Massenkündigungen vorher eine sog. ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige an die Arbeitsagenturen abgeben. Hierbei unterscheidet das Gesetz (siehe § 17 KSchG) zwischen Muss- und Sollangaben der Arbeitgeber*innen. Für die freiwilligen Sollangaben benutzen die Arbeitsagenturen ein gesondertes Formblatt. Dieses Formblatt reichte hier beklagte AG aus Kronberg im Taunus aber erst später ein, weil sie zunächst keine freiwilligen Angaben machen wollte. Das ist lt. LAG Hessen aber für eine ordnungsgemäße Anzeige nicht ausreichend. Denn Arbeitgeber*innen müssen alle ihm/ihr mögliche Angaben zu den entlassenen Arbeitnehmer*innen machen, dies ergibt sich aus den europarechtlichen Vorgaben. Grund für diese Vorgaben ist übrigens die möglichst erleichterte Vermittlung der betroffenen Arbeitnehmer*innen durch die Arbeitsagenturen. Bei den o.g. freiwilligen Angaben handelt es sich übrigens um Daten wie Alter, Geschlecht und Beruf. Also um Daten, über die Arbeitgeber*innen ohnehin verfügen und regelmäßig auch aktualisieren.

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Bei betriebsbedingter Kündigung: Klagefrist beachten!
Vor dem Hintergrund, dass Arbeitnehmer*innen, die von einer Massenentlassung betroffen sind, möglichst schnell wieder auf eine neue Arbeitsstelle vermittelt werden sollen, ist das Urteil des LAG Hessen (Az.14 Sa 1225/20) daher zu begrüßen. Allerdings werden die wenigsten Arbeitnehmer*innen einen Überblick darüber haben, ob und in welchem Umfang ihr/e Arbeitgeber*in rechtzeitig eine Massenentlassungsanzeige abgegeben hat. Diese Angaben sind meist nur im Rahmen einer Klage gegen die betriebsbedingte Kündigung einzusehen und zu überprüfen. Sollten Sie eine betriebsbedingte Kündigung für unwirksam halten, müssen Sie unbedingt die Klagefrist des § 4 KSchG (3 Wochen nach Zustellung/Erhalt der Kündigung) einhalten. Wenden Sie sich in diesem Fall also bitte zeitnah an mich.
-Rechtsanwalt Volkan Ulukaya-
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