LG Dortmund: VBL muss erhobene Sanierungskostenzuschüsse zurückzahlen

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VBL muss erhobene Sanierungskosten Zuschüsse erstatten, aktuell keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Sanierungskostenzuschüssen

Sanierungskostenzuschuss der VBL

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (kurz VBL) ist eine vom Bund und den Ländern getragene Versorgungseinrichtung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Sie gewährt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes). Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sind in der Regel aufgrund Tarifvertrages in der VBL pflichtversichert. Damit ist auch der Arbeitgeber als Trägerunternehmen an die VBL gebunden.

Im Jahre 2002 stellte die VBL das Versorgungssystem um. Das bislang geltende Gesamtversorgungssystem wurde auf Grundlage einer tarifvertraglichen Regelung durch ein Punktemodell ersetzt.

Zur Deckung des durch die Umstellung ausgelösten Finanzbedarfs hat ein Tarifvertrag die Möglichkeit eröffnet, Sanierungsgelder zu erheben. Die Höhe des Sanierungsgeldes ist im Tarifvertrag nicht festgelegt worden. Im Tarifvertrag ist vorgesehen, dass das jede Kasse ihre Finanzierung selbst regelt. Von dieser Möglichkeit hat die VBL durch Schaffung entsprechender Regelungen auf Satzungsebene Gebrauch gemacht.

In der Folgezeit auch erhoben die Versorgungseinrichtungen der VBL regelmäßig Sanierungskostenzuschüsse in beträchtlicher Höhe, was für die Trägerunternehmen eine erhebliche Last darstellte. Auch zukünftig ist mit der Erhebung solcher Zuschüsse zu rechnen, bis der durch die Umstellung ausgelöste finanzielle Bedarf gedeckt ist.

LG Dortmund: Erhebung von Sanierungszuschüssen rechtswidrig

Diese satzungsrechtliche Regelung ist jetzt gerichtlich für unwirksam erklärt worden.

In einer Entscheidung vom 12.11.2015 hat das Landgericht Dortmund (Az. 2 U 129/14) entschieden, dass diese Praxis rechtswidrig ist.

Die Versorgungseinrichtung muss die bereits erhobenen Sanierungsgelder an das das klagende Trägerunternehmen erstatten.

Der Arbeitgeber soll nach der Entscheidung darüber hinaus nicht verpflichtet sein, zukünftig Sanierungsgelder auf der bisherigen Rechtsgrundlage zu leisten. 

Nach den Entscheidungsgründen fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Erhebung der Sanierungskostenzuschüsse, weil die entsprechenden Regelungen der Satzungen gemäß § 307 Abs. S. 2 BGB intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam seien, weil keinerlei Berechnungsgrundlagen für das Sanierungsgeld offengelegt werden. Auch Satzungsbestimmungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung einer Inhaltskontrolle nach AGB-Recht (§§ 307 ff. BGB, BGH, Urteil vom 20.7.2011, IV ZR 76/09).

Der entschiedene Fall ist auf viele Arbeitgeber als Trägerunternehmen übertragbar. Unabhängig davon, welche Kasse die Zusatzversorgung durchführt, sind in der Regel die gleichen oder ähnliche satzungsmäßige Regelungen vorgesehen. Auch diese unterliegen einer Inhaltskontrolle und dürften aus denselben Gründen in transparent sein.

Die Rechtsfolge ist ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Trägerunternehmens gegen die Zusatzversorgungskasse und damit ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Sanierungsgelder. Für die Zukunft kann Feststellung verlangt werden, dass auf der bisherigen Rechtsgrundlage keine Sanierungsgelder mehr geschuldet sind.

Sie möchten wissen, ob Ihr Unternehmen einen Erstattungsanspruch hat?

Gerne prüfen wir für Sie zunächst unverbindlich, ob die von Ihnen geleisteten bzw. von Ihnen verlangten Sanierungsgelder in den Anwendungsbereich der Entscheidung fallen und damit eine Erstattungspflicht besteht. Der geschilderte Sachverhalt findet ebenfalls Anwendung, wenn in Ihrem Unternehmen die Zusatzversorgung der Mitarbeiter bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK) besteht.

Gerne unterstützen und begleiten wir Sie auch bei der Bewertung und Umsetzung eines möglichen Austrittes aus der Zusatzversorgungskasse.

Bitte nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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