Lehrkräftearbeitszeit
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Erfassung, wie, und, ob, Lehrer, LehrkräfteRechtslage für verbeamtete und angestellte Lehrer im Schuldienst
Lehrkräfte arbeiten inklusive Ferienzeiten übers Jahr gesehen mehr als es tariflich erlaubt ist.
Und das nicht nur nur die Schulwochen einbeziehend, sondern übers gesamte Jahr inklusive Ferienzeiten betrachtet. Zu diesem Schluss kommt eine Studie der Robert Bosch Stiftung jedenfalls, die mir hier vorliegt.
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In Schulwochen sind 48 Stunden, die erlaubte Wochenhöchstarbeitszeit, im Regelfall überschritten, wenn man wirklich jegliche Minute erfasst, die in den Schulwochen für den Unterricht mit Nach- und Vorbereitung sowie Elternabenden, Klausuren korrigieren und sonstige schulische und zu Hause Aktivitäten wie Klassenzimmer aufräumen, Elternsprechzeiten miteinbezieht.
Verstöße gegen Arbeitszeitengesetz und den Arbeitsschutz
Da gibt es Schultage, die so weit mehr als 10 Stunden berufliche Aktivitäten umfassen und mit Wochenendvorbereitungen schon mal 60 Stunden betragen können.
Das verstößt gegen jegliche Arbeitsgesetze, insbesondere das Arbeitszeitengesetz und den Arbeitsschutz im weiteren Sinne. Das ist dem Arbeitgeber, im Regelfall ja den Kultusministerien der Länder und deren Leitern dort auch bewusst.
Formal wird dann auch die Anwendung des Arbeitszeitengesetzes als auf alle Lehrer anwendbar nicht in Frage gestellt. Aber die Ministerien verneinen eine Aufzeichnungspflicht für Lehrer generell und im Speziellen auf jeden Fall für verbeamtete Lehrkräfte.
Das entspricht aber nicht den Vorgaben des EuGH. Es besteht für jede Lehrkraft eine Pflicht nach der Richtlinie 2003/88 EG und im Speziellen dann nach § 3 Abs.2 Nr.1 ArbschG eine Erfassungspflicht für Berufstätige. Dazu gehören natürlich auch Beamte.
Wie die Zeit zu erfassen ist, ist aktuell aber immer noch umstritten.
Der Gesetzgeber kommt unionsrechtswidrig mit dieser Frage nicht zu Potte seit 2022.
Die Vorgabe dazu stammt aus einem EuGH Urteil, welches schon 2019 ergangen ist, siehe EuGH- Urteil vom 14.05.2019 C-55/18. Das Bundesarbeitsgericht hat das dann bestätigt mit einem Urteil am 13.09.2022 bezugnehmend eben auf das zitierte EuG H Urteil.
Was macht der Gesetzgeber seit dem? Eigentlich nichts. Es wurde zwar ein so genannter Referentenentwurf zu einem Gesetz vorgelegt. Dieser liegt aber zur Zeit auf Eis. Geplant ist eine elektronische Zeiterfassung durch jeden Arbeitnehmer selbst mit Ausnahme, etwa für verbeamtete Lehrer!
Arbeitszeiten sind zu erfassen
Lehrer sollten aber darauf pochen, dass ihre Arbeitszeit aufgrund der Vorgaben des EuGH schon jetzt erfasst wird. Konsequenz wäre, dass die Kultusministerien dann die Überstunden vergüten müssten oder Freizeitausgleich anbieten müssten, wenn die wöchentliche Arbeitszeit dokumentiert überschritten worden ist.
Aus diesem Grunde ist die Erfassung für alle auch so brisant und die Kultusministerien wehren sich heftig dagegen. Denn es müssten auch viel mehr Lehrer eingestellt werden; jedenfalls wären die Ausgaben erheblich höher.
Das scheuen die klammen Haushalte der meisten Länder natürlich. Denn wenn die Stunden dokumentiert sind, kann man als Lehrkraft bei Überstunden zumindest weiteres Gehalt verlangen, wenn Freizeitausgleich nicht möglich ist.
Eine Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung gibt es aber bis dato eben nicht, da das dafür vorgesehene Gesetz auf Eis liegt, wohl gerade deswegen auch.
Letztlich muss es eine Erfassung der Jahresarbeitszeit geben und zwar eine vollständige Erfassung auch der außerschulischen beruflichen Aktivitäten, wie die oft abendliche Vorbereitung auf den Unterricht und die Korrektur von Klassenarbeiten.
Überstunden notfalls selbst dokumentieren
Kommen dann Überstunden zusammen, ist entweder Freizeitausgleich zu gewähren oder die verbleibenden Überstunden auszuzahlen.
Regelt das der Gesetzgeber jetzt nicht und wird auch für die Lehrer keine Ausnahme statuiert in diesem Gesetz, das den Anforderungen der EU Gesetzgebung stand hält, so sollte man die Arbeitsstunden übers Jahr mal selbst erfassen, dann entsprechend Überstundenbezahlung fordern und im Zweifel einmal das dann auch vor einem Arbeitsgericht zur Sprache kommen lassen.
Fazit: Die fehlende Erfassung der Lehrerarbeitszeit, also das Ob, ist rechtswidrig und nicht EU-konform. Das Wie also die Erfassung auf Papier oder als elektronisches Dokument, ist auch noch nicht geregelt, kann aber einen Anspruch nicht behindern.
Es wird empfohlen, dass eine Lehrkraft die Stundenanzahl der geleisteten Arbeit über das Jahr erfasst. Sollten sich mehr als die Stundenanzahl im Jahr ergeben aufgrund des Arbeitszeitengesetzes, dann aber auch zu klagen. Denn wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt.
Rechtsanwalt
Andreas Orth LL.M.Eur.
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