Leiharbeitnehmer zählen bei der Größe des Betriebsrats mit

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Weitere Grundsatzentscheidung zur Gleichbehandlung von Zeitarbeitskräften

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat gestern eine weitere Grundsatzentscheidung zur Gleichbehandlung von Stammarbeitnehmern und Leiharbeitnehmern gefällt. Es hat entschieden, dass Leiharbeitnehmer bei der Größe des Betriebsrats mitzählen. BAG Beschluss v. 13.03.2013 7 ABR 69/11

Schwellenwerte bei der Größe des Betriebsrates

Nach § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Bei 5 bis 100 Arbeitnehmern kommt es darüber hinaus auch auf die Wahlberechtigung an. Ab 101 Arbeitnehmern nennt das Gesetz diese Voraussetzung nicht mehr. In Betrieben mit in der Regel 701 bis 1000 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus 13 Mitgliedern, in Betrieben mit in der Regel 1001 bis 1500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern.

Arbeitnehmer klagten gegen Betriebsratswahl

In einem Betrieb waren neben 879 Stammarbeitnehmern regelmäßig 292 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Der Wahlvorstand hatte die Leiharbeitnehmer bei der Wahl nicht berücksichtigt und einen 13-köpfigen Betriebsrat wählen lassen. 14 Arbeitnehmer klagten daraufhin gegen die Betreibsratswahl und machten geltend, dass durch Einbeziehung der Leiharbeitnehmer ein 15-köpfiger Betriebsrat hätte gewählt werden müssen. Anders als die Vorinstanzen gab der zuständige Senat die bisherige Rechtsprechung auf und entschied, die regelmäßig beschäftigten Leiharbeitnehmer bei der Größe des Betriebsrats mitzuzählen. Das ergebe die insbesondere an Sinn und Zweck der Schwellenwerte orientierte Auslegung des Gesetzes. Bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern komme es auch nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an.

BAG: Leiharbeitnehmer sind als Arbeitnehmer zu betrachten

Nachdem das BAG bereits in seiner Entscheidung vom Urteil vom 24.01.2013 - 2 AZR 140/12 - entschieden hat, dass im Rahmen des § 23 KSchG regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer mitzählen und dadurch den Kündigungsschutz des Stammpersonals gestärkt hat, wird nunmehr auch die Arbeitnehmervertretung gestärkt. Nicht erst die Kontroverse über die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern bei Amazon hat deutlich gemacht, dass sich heutzutage viele Unternehmen des Intruments der Leiharbeit auf Dauer bedienen und nicht, wie ursprünglich vorgesehen, zur Abfederung von Arbeitsspitzen. Das BAG stellt in den beiden Entscheidungen klar, dass Leiharbeitnehmer als "Arbeitnehmer" zu betrachten sind und orientiert sich dabei konsequent am Wortlaut des BetrVG und KSchG.

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