Leistungsbonus und Mindestlohn

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Überzeugende Entscheidung des AG Düsseldorf: Leistungsbonus als Gehaltsbestandteil zu berücksichtigen

Ein Arbeitgeber zahlte bisher eine Vergütung von EUR 8,10. Daneben wurde nach einer Bonusregelung ein freiwilliger Leistungsbonus in Höhe von bis zu einem Euro ausgezahlt. Nachdem das Mindestlohngesetz und damit ein Mindeststundenlohn von EUR 8,50 eingeführt wurde, teilte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mit, dass der Stundenlohn weiterhin EUR 8,10 betrage, aber der Leistungsbonus nun in Höhe von mindestens EUR 0,40 ausgezahlt werde.

Hiergegen klagte eine Beschäftigte. Sie war der Ansicht, dass ein Leistungsbonus hier nicht zu berücksichtigen wäre, da nach dem Gesetz eine Grundvergütung von mindestens EUR 8,50 zu zahlen wäre. Ein zusätzlicher Bonus müsste dann hierauf addiert werden.

Johannes Kromer
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Zugesicherter Leistungsbonus gehört zum Lohn

Das Arbeitsgericht sah dies anders. Sinn und Zweck des Mindestlohngesetzes sei es, dem Beschäftigten einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Dazu wird ein Vergleich zwischen geleisteter Arbeit und gezahltem Lohn vorgenommen. Und da zum Lohn auch der – im jeden Fall gezahlte – Leistungsbonus von EUR 0,40 in der Stunde dazu gehört, liegt kein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vor.

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2015, Az. 5 Ca 1675/15

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Leserkommentare
von DieterEmmerich am 05.06.2015 09:02:31# 1
Interessante Entscheidung. Wie verhält es sich im Krankheitsfalle innerhalb der 6 Wochenfrist?
Werden dann unter Lohnfortzahlung EUR 8,10 oder 8,50 geleistet, da vertragsmäßig ja 8,10 EUR vereinbart. Entfällt dann der Leistungsbonus in Höhe von 0,40 je Stunde?
Zieht Krankheitsfalle das Mindestlohngesetz 8,50 EUR?
Diese Rechtsprechung würde mich interessieren.


    
von Rechtsanwalt Johannes Kromer am 05.06.2015 20:08:40# 2
Vielen Dank für Ihren Kommentare.
Rechtsprechung zu dieser Frage ist mir nicht bekannt. Das dürfte sich in naher Zukunft sicherlich ändern. Meines Erachtens ist der Fall jedoch sehr klar: Im Krankheitsfall wird nach § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) das bisherige Gehalt fortgezahlt. Bei einer leistungsabhängigen Vergütung ist nach § 4 Abs. 1 EFZG auf das normalerweise während der Arbeitsunfähigkeit bezogene Gehalt abzustellen. Dies wären im konkreten Fall gerade mindestens die EUR 8,50.

Mit freundlichen Grüßen

Johannes Kromer
    
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