Lockerung des Wettbewerbsverbots im laufenden Arbeitsverhältnis

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Es dürfte jedem bekannt sein: Wer in einem Arbeitsverhältnis steht, darf nicht eine Nebentätigkeit bei der Konkurrenz aufnehmen. Dieser Satz gilt aber so allgemein nicht mehr. Das Bundesarbeitsgericht neigt offenbar zu einer einschränkenden Auslegung, so erkennbar in seiner Entscheidung vom 24.03.2010, 10 AZR 66/09.

In dem entschiedenen Fall war eine Arbeitnehmerin seit 1985 in einem Briefzentrum mit einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden beschäftigt. 2006 teilte sie mit, dass sie sechs Stunden pro Woche für ein anderes Unternehmen Zeitungen austrägt. Dieses andere Unternehmen befasst sich auch mit der Briefbeförderung, mit der die Arbeitnehmerin aber nichts zu tun hatte.

Elke Scheibeler
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Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Arbeitnehmerin zur Nebentätigkeit berechtigt sei. Nach dem geltenden Tarifvertrag waren nur Nebentätigkeiten ausgeschlossen, die in direkter Konkurrenz zur Haupttätigkeit stehen. Die Zeitungszustellung stelle eine mittelbare, untergeordnete Förderung des Wettbewerbs dar und könne daher nach der tarifvertraglichen Regelung nicht untersagt werden.

Die Tendenz geht offenbar dahin, nur unmittelbare Konkurrenztätigkeiten zu verbieten und bloße Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug zu erlauben. Letztlich sollte aber jeder Arbeitnehmer vor Aufnahme einer möglichen Konkurrenztätigkeit mit seinem Arbeitgeber Rücksprache halten, um Irritationen zu vermeiden.

Dr. Elke Scheibeler
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