Lufthansa will Tausende Verwaltungsjobs abbauen – was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Lufthansa, Stellenabbau, Verwaltung, Arbeitnehmer, Kündigung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit:
0

Lufthansa plant Abbau von bis zu 4.000 Stellen in der Verwaltung

Laut aktuellen Medienberichten will die Lufthansa in den kommenden Jahren rund 20 % ihrer Verwaltungsjobs streichen, um wieder profitabler zu werden. Aus unternehmensinternen Kreisen heißt es, dass konzernweit etwa 3.000 bis 4.000 Stellen in Gefahr sein könnten. Offiziell bestätigt werden sollen die Pläne voraussichtlich bei einem internen Kapitalmarkttag, auf dem Lufthansa-Chef Carsten Spohr neue Sparziele vorstellt. Hintergrund dieser Maßnahme sind hoher Kostendruck und bislang hinter den Erwartungen zurückbleibende Gewinne nach der Corona-Krise. Für die betroffenen Lufthansa-Beschäftigten stellt sich nun die Frage, welche Rechte und Handlungsoptionen sie im Falle einer Kündigung oder Änderung ihres Arbeitsplatzes haben.

Kündigungsschutz: Rechte bei betriebsbedingten Kündigungen

Wenn Lufthansa aufgrund des Stellenabbaus Kündigungen ausspricht, handelt es sich rechtlich um betriebsbedingte Kündigungen. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss dringende betriebliche Erfordernisse als Grund angeben – hier also den Wegfall von Arbeitsplätzen zur Kostensenkung. Wichtig: In größeren Unternehmen wie Lufthansa gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wonach eine betriebsbedingte Kündigung nur wirksam ist, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Dazu gehören insbesondere folgende Voraussetzungen:

Jens Usebach
Partner
seit 2017
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Heumarkt 50
50667 Köln
Tel: 0 22 1 - 95 81 43 21
Tel: 01 70 - 52 44 64 0
Web: https://www.JURA.CC
E-Mail:
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Preis: 190 €
Antwortet: ∅ 4 Std. Stunden
  • Dringende Gründe: Lufthansa muss nachweisen, dass die Stelle dauerhaft wegfällt und keine Möglichkeit besteht, Sie auf einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz im Unternehmen weiterzubeschäftigen (Kündigung als ultima ratio).
  • Sozialauswahl: Muss Lufthansa – wie geplant – mehrere Arbeitnehmer entlassen, ist sie verpflichtet, eine soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG durchzuführen. Bei der Entscheidung, wen es trifft, müssen Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigt werden. So soll sichergestellt werden, dass vorrangig die sozial am wenigsten schutzbedürftigen Mitarbeiter gekündigt werden. Leistungsträger oder Spezialisten mit Schlüsselqualifikationen können hingegen ausnahmsweise von der Sozialauswahl ausgenommen werden.
  • Betriebsrat anhören: In Betrieben mit Betriebsrat – was bei Lufthansa der Fall ist – muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Erfolgt eine Kündigung, ohne dass der Betriebsrat ordnungsgemäß informiert wurde, ist sie rechtlich unwirksam.

Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das: Erhalten Sie eine Kündigung, sollten Sie diese umgehend rechtlich prüfen lassen. Oft lohnt es sich, eine Kündigungsschutzklage in Erwägung zu ziehen. Warum? Nur ein Arbeitsgericht kann klären, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Wenn Sie nichts tun, gilt die Kündigung nämlich nach Ablauf von drei Wochen automatisch als wirksam – selbst wenn sie eigentlich unwirksam war. Diese 3-Wochen-Frist ist gesetzlich strikt vorgegeben (§ 4 KSchG); eine Kündigungsschutzklage muss spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht sein. Verpassen Sie diese Frist, haben Sie in der Regel keine Möglichkeit mehr, sich gegen die Entlassung zu wehren.

Zudem dient eine Kündigungsschutzklage nicht nur dem Erhalt des Arbeitsplatzes, sondern oft auch dazu, eine höhere Abfindung auszuhandeln. Viele Kündigungsschutzverfahren enden mit einem Vergleich, bei dem der Arbeitgeber eine über den Sozialplan hinausgehende Abfindung zahlt, um den Rechtsstreit gütlich beizulegen. Ohne Klage verlieren Sie diese Chance unwiderruflich.

Sozialplan und Abfindung: Ausgleich für den Stellenabbau

Steht – wie bei Lufthansa – ein größerer Personalabbau an, greift das Betriebsverfassungsrecht. In Unternehmen mit Betriebsrat muss der Arbeitgeber bei einer solchen Massenentlassung mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich (Regelung des „Ob" und „Wie" der Maßnahme) und einen Sozialplan verhandeln. Ein Sozialplan ist eine Vereinbarung, die Maßnahmen zum Ausgleich oder zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile festlegt, welche den Arbeitnehmern durch den Stellenabbau entstehen. Im Klartext: Der Sozialplan soll insbesondere Abfindungszahlungen sicherstellen, damit gekündigte Beschäftigte einen finanziellen Ausgleich für den Jobverlust erhalten.

Da Lufthansa Tausende Stellen streichen will, muss das Unternehmen also mit den Betriebsräten verhandeln – ein Sozialplan ist in diesem Fall gesetzlich erzwingbar. Wie hoch die Abfindungen ausfallen, richtet sich nach der konkreten Vereinbarung bei Lufthansa. Üblich sind jedoch beispielsweise 0,5 bis 1,0 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr als Abfindungshöhe. Häufig werden zudem Sonderregelungen für bestimmte Gruppen (z. B. ältere oder schwerbehinderte Mitarbeiter) vereinbart. Wichtig: Auf die im Sozialplan festgelegte Abfindung haben Sie einen rechtlich gesicherten Anspruch – Lufthansa muss diese Summe an alle gekündigten Mitarbeiter zahlen, unabhängig davon, ob Sie klagen oder nicht. Die Sozialplan-Abfindung erhalten Sie also auf jeden Fall, selbst wenn Sie keine Kündigungsschutzklage erheben.

Neben Abfindungen können Sozialpläne weitere Unterstützungsmaßnahmen vorsehen. So wird betroffenen Mitarbeitern oft der Wechsel in eine Transfergesellschaft angeboten. Dabei scheiden Sie formal bei Lufthansa aus und wechseln für eine Übergangszeit (häufig 6–12 Monate) in eine Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft. Dort erhalten Sie Transferkurzarbeitergeld – meist etwa 60–67 % Ihres letzten Nettogehalts – und Unterstützung durch Trainings- und Vermittlungsangebote, um einen neuen Job zu finden. Eine Transfergesellschaft wird vom Arbeitgeber mitfinanziert, um betriebsbedingte Kündigungen sozialverträglicher zu gestalten. Außerdem kann ein Sozialplan vorsehen, dass Ihnen freie Stellen innerhalb des Lufthansa-Konzerns angeboten werden, um eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen, oder dass besondere Härtefallregelungen für sozial schutzwürdige Personen getroffen werden (z. B. längere Kündigungsfristen oder höhere Abfindungen für Ältere).

Tipp: Sobald ein Sozialplan ausgehandelt ist, sollten Sie sich über dessen Inhalt informieren – Ihr Betriebsrat wird die Belegschaft üblicherweise über Abfindungshöhen, Transfergesellschaft und etwaige Fristen auf dem Laufenden halten. Nutzen Sie Informationsveranstaltungen und Rundschreiben des Betriebsrats, um alle für Sie relevanten Unterstützungsmöglichkeiten zu erfahren.

Handlungstipps für betroffene Lufthansa-Mitarbeiter

Zum Schluss die wichtigsten Handlungstipps, falls Sie von einer Kündigung oder einem Angebot zur Auflösung Ihres Arbeitsvertrags betroffen sind:

  • Klagefrist von 3 Wochen einhalten: Notieren Sie sich unmittelbar die 3-Wochen-Frist ab Erhalt einer schriftlichen Kündigung. Innerhalb von 3 Wochen müssen Sie Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, sonst gilt die Kündigung automatisch als wirksam.
  • Kündigungsschreiben und Unterlagen sichern: Bewahren Sie das Kündigungsschreiben sowie alle dazugehörigen Unterlagen (z. B. das Anhörungsschreiben des Betriebsrats) sorgfältig auf. Diese Dokumente sind wichtige Beweismittel und Grundlagen für die weitere Beratung.
  • Keine vorschnellen Unterschriften: Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag, ohne sich beraten zu lassen. Solche „freiwilligen" Angebote wirken auf den ersten Blick attraktiv (etwa eine schnelle Abfindung), können aber Nachteile mit sich bringen. Beispielsweise kann ein Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen zur Folge haben – in dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und prüfen Sie Alternativen (etwa eine Kündigungsschutzklage, mit der oft ebenfalls eine Abfindung erzielt werden kann).
  • Fachkundigen Rat einholen: Ziehen Sie frühzeitig Ihren Betriebsrat oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht Eine anwaltliche Beratung (z. B. bei Dr. Usebach) hilft Ihnen einzuschätzen, ob die Kündigung rechtmäßig ist oder angreifbar wäre. Oft übernimmt sogar eine Rechtsschutzversicherung die Kosten für Beratung und Klage – klären Sie auch dies möglichst umgehend. Durch professionellen Rat erhöhen Sie Ihre Chancen, Fehler des Arbeitgebers (etwa bei Sozialauswahl oder Formalien) aufzudecken und so entweder Ihren Arbeitsplatz zu retten oder eine höhere Abfindung auszuhandeln.

Der geplante Stellenabbau bei Lufthansa ist für die Beschäftigten ein gravierender Einschnitt. Doch Sie sind nicht schutzlos gestellt: Nutzen Sie die gesetzlichen Kündigungsschutzrechte, den Betriebsrat und die Instrumente des Sozialplans zu Ihrem Vorteil. Lassen Sie eine Kündigung immer prüfen und schöpfen Sie Ihre Ansprüche aus – so stellen Sie sicher, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und Sie im Trennungsfall das bestmögliche Ergebnis erzielen.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. jur. Jens Usebach LL.M. von der Kündigungsschutzkanzlei JURA.CC berät Sie kompetent zu Kündigung, Kündigungsschutzklage, Aufhebungsvertrag und Abfindung.

0221-95814321 | www.JURA.CC
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.