Mandanteninformation - Pflegezeit

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Zum 01.07.2008 tritt die Pflegereform in Kraft. Im Bereich des Arbeitsrechts wird damit dasneue Institut der Pflegezeit geschaffen. Hier ein paar Antworten zu den wichtigsten Fragen zudiesem neuen Begriff.

Was ist Pflegezeit?

Pflegezeit bedeutet, dass ein Beschäftigter für die Dauer von bis zu 6 Monaten einen Anspruchauf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit hat.

Wann besteht ein Anspruch auf Pflegezeit?

Anspruch auf Pflegezeit hat ein Beschäftigter, der einen nahen Angehörigen, bei dem mindestensPflegestufe I vorliegt, in häuslicher Umgebung pflegt. Der Anspruch besteht nur gegenüberArbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Als nahe Angehörige gelten insbesondere:Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern,Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie die Schwiegereltern undSchwiegerkinder.

Wie wird die Pflegezeit sozialversicherungsrechtlich flankiert?

Jeder, der einen Angehörigen mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt, ist in der Pflegezeitrentenversichert. In der Arbeitslosenversicherung besteht die Pflichtversicherung für die Dauerder Pflegezeit fort. Die notwendigen Beiträge werden von der Pflegekasse übernommen.

Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt in der Regel während der Pflegezeiterhalten, da dort regelmäßig eine Familienversicherung besteht. Sollte keineFamilienversicherung möglich sein, muss sich der pflegende Angehörige freiwillig in derKrankenversicherung weiterversichern und entrichtet dafür in der Regel den Mindestbeitrag. DieKrankenversicherung führt automatisch auch zur Absicherung in der Pflegeversicherung.

Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag in der Kranken- undPflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages.

Kann die Pflegezeit auch in Form einer teilweisen Freistellung von derArbeitsleistung erfolgen?

Ja! Im Fall der teilweisen Freistellung treffen Arbeitgeber und Beschäftigter eine schriftlicheVereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kannden Wunsch des Beschäftigten nach teilweiser Freistellung nur aus dringenden betrieblichenGründen ablehnen.

Was muss bei Inanspruchnahme der Pflegezeit beachtet werden?

Die Pflegezeit muss gegenüber dem Arbeitgeber 10 Tage vor Inanspruchnahme schriftlichangekündigt werden. Hierbei hat der Beschäftigte mitzuteilen, für welchen Zeitraum und inwelchem Umfang er Pflegezeit in Anspruch nehmen will. Wenn der Beschäftigte nur eineteilweise Freistellung verlangt, muss er die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist gegenüber dem Arbeitgeber durch eineBescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungnachzuweisen.

Kann die Pflegezeit auch vor Ablauf des in Anspruch genommenenZeitraums beendet werden?

Grundsätzlich können Beschäftigte die Pflegezeit vorzeitig nur mit Zustimmung desArbeitgebers beenden. Ausnahmsweise endet die Pflegezeit vor Ablauf des in Anspruchgenommenen Zeitraums mit einer Übergangsfrist von 4 Wochen, wenn die gepflegte Personverstirbt, in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden muss oder die häuslichePflege des nahen Angehörigen aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar wird.

Was bedeutet „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“?

Im akuten Pflegefall haben Beschäftigte das Recht, sich bis zu zehn Arbeitstage freistellen zulassen, um für einen nahen Angehörigen eine gute Pflege zu organisieren. Auf Verlangen desArbeitgebers hat der Beschäftigte dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über diePflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorzulegen.

Eine kurzzeitige Freistellung können alle Arbeitnehmer in Anspruch nehmen –unabhängig von der Betriebsgröße.

Wie wirkt sich die kurzzeitige Freistellung sozialversicherungsrechtlichaus?

Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit