Mankohaftung des Arbeitnehmers

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Die so genannte Mankohaftung im Arbeitsrecht beschreibt eine verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitnehmers für Waren- oder Kassenbestände. Damit es zu dieser Art der Haftung kommen kann, muss zuvor eine spezielle Mankoabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen worden sein. Solche Vereinbarungen werden häufig mit Angestellten des Einzelhandels getroffen, die (auch) an der Kasse arbeiten. Mit dieser Abrede übernimmt der Arbeitnehmer die Verantwortung für einen bestimmten Kassen- oder Warenbestand und hat für einen in seinem Aufgabenbereich auftretenden Schaden verschuldensunabhängig einzustehen.

Der Schaden besteht dabei in der Differenz zwischen dem Soll- und dem Ist-Bestand. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer für sein erhöhtes Haftungsrisiko einen angemessenen finanziellen Ausgleich in Form eines monatlichen Mankogeldes, mit dem er auftretende Fehlbeträge begleichen kann.

Im Idealfall bietet es dem Arbeitnehmer einen Anreiz, für möglichst geringe Kassenfehlbeträge zu sorgen, da er dann von seiner Mankovergütung profitiert. Der Arbeitgeber hat im Gegenzug keine oder nur geringe Fehlbeträge zu verbuchen.

Solche Abreden sind jedoch nicht in unbeschränktem Umfang möglich. Die Rechtsprechung hat bestimmte Vorgaben entwickelt, die bei einer Mankoabrede zu beachten sind (vgl. BAG Urteil v. 02.12.1999 - 8 AZR 386/98 und 17.9.1998 - 8 AZR 175/97 ).

So ist die Haftung des Arbeitnehmers nach oben begrenzt. Als maximale Haftungssumme darf nach der Rechtsprechung das vertraglich festgelegte Mankogeld etwa eines Jahres nicht überschreiten. Erhält eine Kassiererin im Supermarkt demnach monatlich beispielsweise 100,- € Mankogeld, so ist ihre Haftung zwar nicht monatlich auf diese 100,- € begrenzt. Sie hafte jedoch in dem gesamten Jahr maximal für Kassenfehlbeträge in Höhe von 1.200,- €.

Die Nichtbeachtung der vorgenannten Grundsätze hat die Unwirksamkeit der gesamten Haftungsabrede zur Konsequenz. In diesen Fällen bleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen zur Arbeitnehmerhaftung.