Muss am Arbeitsplatz Maske getragen werden? Wie ist es bei Videokonferenzen? Fernunterricht? Lehrvideos? Choreotheken?

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Maskenpflicht am Arbeitsplatz? - Tanzvideos mit Maske?

In den letzten Tagen erreichen uns verstärkt Anfragen zur Maskenpflicht am Arbeitsplatz. Hier gibt es besondere Anfragen von Tanzschulen und Fitnessstudios, die in Zeiten des Lockdowns Unterrichtsvideos erstellen, Fernunterricht abhalten oder so genannte "Choreotheken" befüllen.

Die Frage, ob auch am Arbeitsplatz die Maskenpflicht eingehalten werden muss, war lange Zeit unklar. Jedenfalls seit dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom Ende November 2020 besteht aber Klarheit, dass auch in der Arbeitsstätte eine Maske getragen werden muss. Ausnahmen und Regelungen haben wir für Sie im Folgenden aufgeführt.

Maskenpflicht bei Unterschreitung des Mindestabstands

Die Länder haben diese Maßgabe in ihren Verordnungen umgesetzt. In NRW ist z. B. gemäß § 3 Abs. 2 Nummern 5 und 6 der CoronaSchVO NRW das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung am Arbeitsplatz durchaus verpflichtend, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Dies gilt ausdrücklich gemäß den vorgenannten Vorschriften auch dann, wenn Arbeit oder Ausbildung ausnahmsweise erlaubt ist. Für Tanzschulen und Fitnessstudios bedeutet dies, dass bei der Erstellung von Tanzvideos in Tanzhaltung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist, da hier nicht der Mindestabstand eingehalten wird.

Zudem hat der Arbeitgeber eine allgemeine Fürsorgepflicht für die Arbeitnehmenden und muss daher die Masken zur Verfügung stellen. Der Arbeitgeber ist auch für die Einhaltung der Maskenpflicht, die seit dem 01.12.2020 verbindlich ist, verantwortlich. Den Mitarbeitenden soll aber Gelegenheit zu "Pausen" vom Masken tragen gegeben werden.

Die Mund-Nasen-Bedeckung darf nur abgelegt werden, wenn „ein dauerhafter Steh- oder Sitzplatz eingenommen wird“ und an diesem Platz der erforderliche Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht gilt ansonsten grundsätzlich für alle „Begegnungsbereiche“ innerhalb und außerhalb der Arbeitsstätte, zum Beispiel auch auf Fluren, in Treppenhäusern, in der Kaffee- oder Teeküche, auf dem Weg zur Toilette und auf dem gesamten Betriebsgelände.

Ausnahmen gelten jedoch für Kindertagesstätten und Kleinkinderbetreuung. Dort ist das pädagogische Personal von der Maskenpflicht befreit.

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