Mehr Betriebsrente dank gesetzlicher Anpassungsprüfungspflicht

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Arbeitgeber muss Betriebsrente alle drei Jahre anpassen

Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 BetrAVG

Sie sind Betriebsrentner? Dann sollten Sie wissen, dass Sie einen Rechtsanspruch auf regelmäßigen Ausgleich der Teuerungsrate haben. Viele Arbeitgeber kommen dieser Pflicht nicht nach, was von Betriebsrentnern oft nicht bemerkt wird.

Nach § 16 BetrAVG ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre laufende Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten) auf ihre Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers.

Betriebsrentnern steht ein Anspruch auf Ausgleich des Kaufpreisverlustes zu

Vielen Rentnern ist nicht bewusst, dass mit § 16 BetrAVG ein Rechtsanspruch auf Ausgleich des Kaufpreisverlustes geregelt ist, der auch gerichtlich erzwungen werden kann. Der Arbeitgeber muss zwingend alle drei Jahre die Prüfung und entsprechende Anpassung durchführen. Die Anpassungsprüfung muss alle drei Jahre wiederholt werden.

Die Folge der Anpassungsprüfung ist fast immer eine Erhöhung der laufenden Rentenleistung, die bis zum Ende der Bezugsdauer erhalten bleibt. In der Regel erfolgt alle drei Jahre eine Erhöhung der laufenden Rente um ca. 3-6%. Mit der Anpassung soll der eingetretene Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn ausgeglichen werden. Die Erhöhung der Rente richtet sich in der Regel nach der Anpassungsrate, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes ergibt. Die Anpassungsrate für den Dreijahreszeitraum lag in der Zeit von 2003 bis heute zwischen 3,8 und 6,9 %. Eine Herabsetzung der Rente kommt nicht in Betracht.

Wenn Ihr Arbeitgeber

  • die Anpassungsprüfung ganz unterlässt oder
  • Ihnen mitteilt, dass seine Anpassungsprüfung zu keiner oder nur einer geringfügigen Rentenanpassung geführt hat,

sollten Sie das hinterfragen und fachlichen Rat einholen.

Ablehnungsgründe des Arbeitgebers sollten vom Rentner überprüft werden

Zwar hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Billigkeitsentscheidungen neben den „Belangen des Versorgungsempfängers" (also Ihrer Belange als Betriebsrentner) auch die „wirtschaftliche Lage" seines Betriebes zu würdigen. Hier sollten Sie aber genau überprüfen lassen, ob die vom Arbeitgeber genannten Gründe und Erwägungen plausibel und zutreffend sind. Zur Frage, wann ein Arbeitgeber sich auf solche Ablehnungsgründe nicht berufen darf, gibt es umfangreiche Rechtsprechung. Für den Arbeitgeber ist eine Darlegung seiner wirtschaftlichen Situation, die eine Anpassung der Rente entgegensteht, schwer und trifft in die volle Darlegungs- und Beweislast für die seiner Ermessensentscheidung zu Grunde gelegte Entscheidung. Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die der nicht Anpassung zu Grunde liegende Bewertung der wirtschaftlichen Lage einschließlich der Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung des Unternehmens vertretbar war und die getroffene Anpassungsentscheidung damit billigem Ermessen entsprach.

Oft kommt etwa ein sog. Berechnungsdurchgriff auf andere Konzerngesellschaften in Betracht, etwa dann, wenn sog. Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen zwischen Konzerngesellschaften bestehen oder der Arbeitgeber zu einem sog. qualifiziert faktischen Konzern gehört.

Voraussetzung für die Erfüllung der Anpassungsprüfungverpflichtung

Die Anpassungsprüfungverpflichtung ist nur dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber durch Erhöhung der Rente einen Ausgleich für die Teuerungsrate herbeiführt. Das kann er wahlweise durch eine Erhöhung gemäß

  • dem Anstieg des Verbraucherpreisindexes oder
  • dem Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum

erfüllen.

Ausnahmen der Anpassungsprüfung

Es gibt wenige Ausnahmefälle, in denen der Arbeitgeber keine Anpassungsprüfung durchführen muss. Nach § 16 Abs. 3 BetrAVG besteht keine Verpflichtung zur Anpassungsprüfung, wenn

  • sich der Arbeitgeber vertraglich zu einer jährlichen Rentenerhöhung von mindestens 1% verpflichtet hat oder
  • er ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile ausschließlich zur Rentenerhöhung verwendet (was nur für Direktversicherungen und Pensionskassen gilt).

Aber auch hier lohnt es sich, genau hinzusehen: Nicht jede Form der Überschussverwendung zu Gunsten des Betriebsrentners genügt den gesetzlichen Anforderungen (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG). Die Überschussverwendungsformen ermöglichen eine Abwahl der Anpassungsprüfungspflicht, die auch tatsächlich eine Erhöhung der laufenden Leistungen bewirkt.

Eine Überschussverwendung, die nicht zu einer jährlichen Erhöhung der laufenden Leistungen führt, kann Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auslösen.

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Durchführung einer Anpassungsprüfung alle drei Jahre. Grundsätzlich soll nach der Rechtsprechung der Kaufkraftverlust der letzten drei Jahre ausgeglichen werden. Weil aber die „Belange der Versorgungsberechtigten" in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung bestehen, ist der volle nicht gedeckte Anpassungsbedarf zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt als Prüfungszeitraum somit die gesamte Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag.

Versäumt der Arbeitgeber deshalb die Anpassungsprüfung, so geht der Anspruch des Arbeitnehmers nicht verloren. Vielmehr kann eine nachholende Anpassung stattfinden. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des BAG vor, wenn der Arbeitgeber wegen der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens die Belange der Versorgungsempfänger nicht oder nur teilweise berücksichtigt hat und die dadurch entstehende Lücke bei späteren Anpassungsentscheidungen geschlossen wird. Es kommt auch eine nachträgliche Anpassung in Betracht, also ein nachgeholter Geldwertausgleich bei Folgeprüfungen, um den Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn zu berücksichtigen. Die Anpassungsprüfungspflicht gilt nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg entweder des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbare Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum.

Die Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist für die dem Arbeitgeber obliegende Rechtspflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung beträgt grundsätzlich 30 Jahre. Nur die laufende Rentenleistungen unterliegt einer kurzen dreijährigen Verjährungsfrist. Auch bei eingetretener Verjährung kann die Verpflichtung zur Anpassung fortbestehen, da jeder Anpassungsprüfungstermin erneut eine Klärung nach sich zieht, ob der Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn angemessen berücksichtigt und ausgeglichen worden ist.

Vorsicht ist aber dann geboten, wenn der Arbeitgeber eine Anpassungsprüfung vornimmt und diese entweder unzureichend ist oder zu einer Ablehnung der Anpassung führt: Dann gelten kurze Widerspruchsfristen, in der Regel drei Monate ab Zugang. Außerdem wird dann eine kurze Verjährungsfrist von drei Jahren in Gang gesetzt. Aber Achtung: Es können auch kürzere Fristen zu beachten sein, etwa aus arbeitsvertraglichen Ausschluss- und Verfallsklauseln, so dass schnelles Handeln geboten ist.

Kommt der Arbeitgeber seiner Anpassungsprüfungspflicht nicht nach oder trifft er eine unbillige oder willkürliche Entscheidung, so kann der Betriebsrentner eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Das Gericht entscheidet in diesem Fall nach billigem Ermessen (BAG, Urteil vom 17.04.1996, 3 AZR 56/95).

Melden Sie sich unverbindlich – wir prüfen auch in Ihrem Fall, ob eine Rentenerhöhung möglich ist.

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