Messerangriff auf Arbeitskollegin in der Freizeit – fristlose Kündigung!

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Der Angriff mit dem Messer auf eine Arbeitskollegin rechtfertigt auch dann eine fristlose Kündigung, wenn die Tätlichkeit außerhalb des Betriebs und aus rein familiären Gründen erfolgte. Zu dieser Entscheidung kommt jetzt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem Urteil (Az. : 5 Sa 313/08).

Aus Sicht des Gerichts sei eine Tätlichkeit unter Arbeitskollegen grundsätzlich auch dann geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, wenn sie nicht im Betrieb, sondern im privaten Umfeld und auch aus rein privaten Motiven begangen worden ist. Denn auch eine Tätlichkeit in diesem Zusammenhang habe Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Zunächst sei durch die Arbeitsunfähigkeit des Opfers der Betriebsablauf in konkreter Form gestört und der Arbeitgeber müsse Entgeltfortzahlung leisten. Zudem bestehe weiterhin eine große Gefahr, dass der Betriebsfrieden durch die durch den Streit und die Tätlichkeit hervorgerufenen Spannungen unmittelbar gestört wird.

B. Alexander  Koll
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Im Rahmen der Interessenabwägung müssten daher die Beschäftigungszeit und die Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitnehmers auf der einen Seite sowie auf der anderen Seite die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber der bei ihm noch beschäftigten Arbeitnehmerin und die zukünftige erhebliche Beeinträchtigung des Betriebsfriedens, bspw. aufgrund des anhaltenden Angstzustands der Arbeitnehmerin, berücksichtigt werden. Vorliegend sei die Gewährleistung des Betriebsfriedens im Ergebnis der Abwägung schützenswerter, so das LAG in seiner Urteilsbegründung.

B. ALEXANDER KOLL / RECHTSANWALT

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