Mittelbare Altersdiskriminierung durch interne Stellenausschreibung auf Bewerber im ersten oder zweiten Berufsjahr

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In seiner Entscheidung vom 18.08.2009, 1 ABR 47/08 gab das Bundesarbeitsgericht (BAG) einem Betriebsrat Recht, der sich gegen eine interne Stellenausschreibung der Arbeitgeberin wandte, die eine Vergütung für Mitarbeiter im ersten Berufsjahr vorsah. Nach Auffassung des Gerichts stand ihm ein Unterlassungsanspruch aus § 17 Abs. 2 des Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu, da sich die Stellenausschreibung nur an Bewerber im ersten Berufsjahr richtete.

Da im Arbeitsleben typischerweise bei zunehmender Berufstätigkeit auch das Lebensalter steige, seien ältere Arbeitnehmer von der Stellenausschreibung ausgeschlossen. Es sei damit eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters gemäß Art. 3 Abs. 1 AGG gegeben. Der Arbeitgeber versuchte dies zu rechtfertigen, indem er argumentierte, durch die Beschränkung auf junge Arbeitnehmer wolle er eine ausgewogene Altersstruktur im Betrieb sichern.

Elke Scheibeler
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Dies ließ das Bundesarbeitsgericht aber nicht gelten, da es sich um eine interne Ausschreibung handelte, die sich also nur an bereits im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer richtete. Da der Verstoß der Arbeitgeberin auch als grob im Sinne des Art. 17 Abs. 2 AGG anzusehen war, wurde dem Betriebsrat der Unterlassungsanspruch zugesprochen.

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