Mutterschutz und künstliche Befruchtung – Wann beginnt die Schwangerschaft?

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Die Entwicklungen der Medizin machen auch vor dem Arbeitsrecht nicht halt. So darf das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht grundsätzlich gekündigt werden. Sobald der Arzt die Schwangerschaft feststellt, besteht dem Grunde nach Arbeitsplatzschutz. Aber was gilt bei einer künstlichen Befruchtung?

Die Frage stellte sich auch der Oberste Gerichtshof in Österreich. Eine Arbeitnehmerin, die sich einer sog. in-vitro-Befruchtung unterzogen hatte, hatte Kündigungsschutzklage erhoben, nachdem ihr unmittelbar vor Einsetzen der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter gekündigt worden war. Das Landgericht Salzburg hielt die Kündigung für unwirksam. Es stellte sich auf den Standpunkt, der für den Beginn des Kündigungsschutzes maßgebliche Zeitpunkt der Schwangerschaft beginne mit der Befruchtung der Eizelle. Das Urteil wurde jedoch in der Berufungsinstanz aufgehoben. Das Oberlandesgericht Linz hielt eine Schwangerschaft losgelöst vom weiblichen Körper für denkunmöglich.

Diese Meinungsverschiedenheit hatte zur Folge, dass sich schließlich der Europäische Gerichtshof mit der Frage beschäftigte, ab wann welchem Zeitpunkt Mutterschutz im Falle einer in-vitro-Befruchtung bestehe. Er stellte klar, dass die werdenden Mutter im Hinblick auf die Richtlinie zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (92/85/EWG) keinen Mutterschutz genießt, solange die befruchtete Eizelle nicht in die Gebärmutter eingesetzt wurde (EuGH, Urteil vom 26. 2. 2008 - C-506/06).

Allerdings sei dennoch von der Unwirksamkeit einer Kündigung auszugehen, wenn feststehe, dass die Tatsache, dass sich die werdende Mutter einer solchen Behandlung unterziehe, der hauptsächliche Grund für die Kündigung ist. Dies sei diskriminierend.

Fazit: Natürlich war vom Europäischen Gerichtshof nicht zu erwarten, den Beginn der Schwangerschaft in medizinischer Hinsicht zu definieren. Dennoch erweckt die Entscheidung den Eindruck, als ob das gewünschte Ergebnis nur über einen Umweg erreicht wurde. Mehr Entschiedenheit wäre hier wünschenswert gewesen.