Neue Entscheidung des BAG zur Befristung von Arbeitsverträgen

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag, Befristung, Befristungskontrollklage
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Zum Sachverhalt:

In vielen Fällen entstehen aus zunächst befristeten Arbeitsverhältnissen nach Ablauf der Frist unbefristete Arbeitsverhältnisse – zum Teil gewollt und zum Teil aus Unkenntnis der Rechtslage.

Grund dafür ist die Regelung des § 15 Abs.5 TzBfG, nach der ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt, wenn es nach Ablauf der Befristung, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird.

Der Arbeitgeber kann sich gegen den Eintritt der „Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses" nur dadurch wehren, indem er der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer unverzüglich widerspricht.

Diesen Widerspruch kann er auch bereits vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags erklären. Das hat das Bundesarbeitsgericht in der neuesten Entscheidung vom 11.07.2007 (7 AZR 501/06) festgestellt.

Der Kläger ist promovierter und habilitierter Mathematiker und war seit dem 1.2.1999 als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim beklagten Land mit einem befristeten Arbeitsvertrag an einer Universität beschäftigt. Der letzte befristete Vertrag war für die Zeit vom 1.2.2004 bis zum 28.2.2005 geschlossen worden. Im September 2004 verlangte der Kläger von der Universitätsverwaltung die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dies lehnte die Verwaltung mit Schreiben vom 22.12.2004 ab.

Der Kläger arbeitete auch nach dem 28.2.2005 an seinem bisherigen Arbeitsplatz weiter. Mit seiner so genannten „Befristungskontrollklage" machte er die Unwirksamkeit der auf das Hochschulrahmengesetz gestützten Befristung geltend. Hilfsweise trug er vor, dass durch seine Weiterarbeit über das vereinbarte Vertragsende hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden sei.

Die Entscheidung:

Das BAG entschied gegen den Kläger. Es sah die Befristung des Arbeitsvertrags als wirksam an und stellte fest, dass durch die Weiterarbeit des Klägers nach dem 28.2.2005 kein unbefristetes Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher Fiktion entstanden ist.

Zwar bestehe der Grundsatz, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis gemäß § 15 Abs.5 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert gelte, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird. Denn die Vorschrift fingiert bei Vorliegen der Voraussetzungen das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen. Der Arbeitgeber kann den Eintritt der Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses aber verhindern, wenn er der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer unverzüglich widerspricht.

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber diesen Widerspruch schon vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags erklärt. Insbesondere stellt die Ablehnung eines Wunsches auf einvernehmliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig einen Widerspruch im Sinn des § 15 Abs.5 TzBfG dar.

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