Nur gucken - nicht anfassen: Keine wirksame Kündigung!

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag, Kündigung, Kopie, Originalkündigung, Schriftform
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Die Kündigung eines Arbeitsvertrages muss dem Arbeitnehmer zugehen, damit sie wirksam wird. Aus § 130 BGB ergibt sich nämlich, dass er die Verfügungsgewalt über das Kündigungsschreiben erlangen muss.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat nun entschieden (Urteil vom 18.4.2007 - 12 Sa 132/07), dass es dazu nicht ausreichend ist, dass dem Arbeitnehmer das Originalkündigungsschreiben lediglich zur Ansicht vorgelegt wird, und ihm nur eine Kopie der Kündigung mitgegeben wird. Eine Kündigung muss eigenhändig unterschrieben sein und dem Arbeitnehmer auch tatsächlich in dieser (Original-)Form ausgehändigt werden. Andernfalls sind die gesetzlichen Ansprüche an eine Kündigung nicht erfüllt, die Kündigung somit unwirksam.

Andreas Schwartmann
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Grundsätzlich kann eine Kündigung nur innerhalb von 3 Wochen nach ihrem Zugang mit dem Rechtsmittel der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden. Wird diese Frist versäumt, ist eine Kündigung, auch wenn sie unbegründet ist, nicht mehr erfolgreich zu beseitigen - das Arbeitsverhältnis endet also.

Die Nichteinhaltung der Schriftform hat aber zur Folge, dass die Kündigung auch noch nach Ablauf der 3-Wochen-Frist zur Einlegung der Kündigungsschutzklage gerichtlich angegriffen werden kann. In diesem Fall liegt nämlich bereits formell schon keine Kündigungserklärung vor - eine solche ist ja eben nicht zugegangen, so dass der Rechtsweg (in Form einer allgemeinen Feststellungsklage) auch über die 3-Wochen-Frist hinaus noch möglich ist.

Arbeitnehmer sollten gleichwohl eine Prüfung der formellen Voraussetzungen einer Kündigung nicht auf eigene Faust vornehmen, sondern sich umgehend anwaltlich beraten lassen. Denn auch in Fällen vermeintlich offensichtlicher Unwirksamkeit eines Kündigungsschreibens empfiehlt es sich immer, den sichersten Weg zu wählen. Der Arbeitnehmer wird in der Regel auch ein Interesse daran haben, schnellstmöglich Klarheit über seine berufliche Zukunft zu erlangen, so dass die gerichtliche Klärung einer solchen, wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksamen Kündigung, auf keinen Fall "auf die lange Bank geschoben" werden sollte.

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