Pauschale Abgeltung von Überstunden oft unwirksam

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Klauseln im Arbeitsvertrag, wonach die Mehrarbeit pauschal mit dem Bruttogehalt abgegolten wird, sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) häufig unwirksam (Az. : 5 AZR 517/09). Die Entscheidung der Richter zeigt, dass die Pauschalvergütung von Überstunden für Firmen teuer werden kann, falls nämlich Arbeitnehmer – häufig bei höher dotierten Jobs (siehe dazu unten)– nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb Nachzahlungen verlangen.

Arbeitsvertrag sieht pauschale Vergütung vor

Der Leiter eines Hochregallagers klagte sich bis zum BAG, da sein Arbeitsvertrag 45 Arbeitsstunden wöchentlich vorsah,  38 Normalstunden und sieben Stunden Mehrarbeit, also Überstunden. Mit der Vergütung des Mitarbeiters seien erforderliche Überstunden mit abgegolten, hieß es im Vertrag.

Daniel Hesterberg
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Als der Mann aus dem Betrieb ausscheidete, wies sein Arbeitszeitkonto - auf der Basis der Sollarbeitszeit von 45 Stunden - 102 Stunden Mehrarbeit aus. Mit seiner Klage forderte er die Vergütung des Stundenguthabens. Der Arbeitgeber hingegen sah den Anspruch als abgegolten an.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht stellten sich auf die Seite des Beschäftigten und auch die Revision des Arbeitgebers vor dem BAG scheiterte.

Intransparente Klauseln sind nichtig

Begründung: Die 102 Stunden Mehrarbeit habe der Mann über die Sollarbeitszeit von wöchentlich 45 Stunden hinaus geleistet. In Bezug auf diese Stunden habe es keine Vergütungsabrede zwischen Mitarbeiter und Unternehmen gegeben. Die Pauschalabgeltung von Überstunden im Arbeitsvertrag sei intransparent und damit unwirksam.

Eine Klausel über die pauschale Vergütung von Überstunden sei nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergebe, welche Arbeitsleistungen davon erfasst werden sollen. Sonst lasse sich nicht erkennen, ab wann ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung bestehe. Insbesondere lasse sich weder in der Klausel noch im übrigen Arbeitsvertrag eine Begrenzung auf die zulässige Höchstarbeitszeit ersehen. Im Vertrag sah das Gericht vielmehr Anhaltspunkte, dass es zu einer Überschreitung der gesetzlich erlaubten Höchstarbeitszeiten kommen könnte.

Bei Führungskräften werden Überstunden heute meist mit dem - entsprechend hohen - Gehalt verrechnet. Diese Regelung lässt sich aber nicht einfach auf normale Beschäftigte übertragen. In dem Fall gilt: Das absolute Limit für Arbeitsstunden liegt bei der gesetzlichen Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden. Die Stunden, die Mitarbeiter darüber hinaus für das Unternehmen im Dienst sind, können nicht pauschal abgerechnet werden.

Wann Überstunden verfallen

Viele Unternehmen halten sich aber nicht an die gesetzliche Vorgabe, zudem finden sich die Klauseln noch in zahlreichen älteren Arbeitsverträgen.

Wer dann Ansprüche geltend machen will, muss beachten: Nach § 195 BGB sind mehr als drei Jahre zurückliegende Überstunden verjährt.

Noch wichtiger in der Praxis ist aber folgendes, was oft übersehen wird:

Zudem enthalten viele Arbeits- und Tarifverträge Verfallsklauseln, die auch Überstunden einschließen, grundsätzlich auch alle anderen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Demnach verfällt die Mehrarbeit, wenn sie nicht innerhalb der vertraglichen Verfallsfrist geltend gemacht wird. Allerdings muss die Frist mindestens zwei Monate betragen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
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