Pflicht zu Schutzmaßnahmen bei hochsommerlichen Temperaturen am Arbeitsplatz

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Das Wichtigste vorab: In Deutschland existieren keine konkreten gesetzlichen Vorschriften über einzuhaltende Temperaturen am Arbeitsplatz. Als Arbeitnehmer/-in sollten Sie der Arbeit wegen oder trotz gefühlter unerträglicher Temperaturen nicht ohne weiteres fernbleiben. Hitzefrei kennen nur Schüler (und ggf. Lehrer).

Nach § 618 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat der Arbeitgeber „Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet“. Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättVO) in Verbindung mit Nr. 3.5 ihres Anhangs muss in Arbeitsräumen eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur bestehen. Der Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 lautet konkret:

3.5 Raumtemperatur

(1) In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, muss während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen.

 
(2) Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.

Die Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 6 regelt zudem:

3. Lufttemperaturen in Arbeitsräumen 

... 

3.3 Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll + 26° C nicht überschreiten. Bei darüberliegender Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein.

Bei Überschreiten (oder auch Unterschreiten) der Temperaturgrenzen haben Arbeitnehmer/-innen regelmäßig keinen automatischen Anspruch auf Arbeitsbefreiung oder Verkürzung der Arbeitszeit bzw. Verlängerung der Pausen. Vom Arbeitgeber können aber Maßnahmen zur Temperaturerhöhung bzw. -senkung oder anderweitige Abhilfe verlangt werden. Konkret handelt es sich hier bei hochsommerlichen Temperaturen um Jalousien, Ventilatoren oder Klimaanlagen.

Nur in Ausnahmefällen ist an die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB im Bezug auf die Arbeitsleistung zu denken. Arbeitnehmer/-innen könnten also die Arbeit bei vollem Lohnanspruch einstellen. Arbeitsrechtliche Konsequenzen dürften dann nicht folgen. Im Streitfall obliegt es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer u. a. die (mögliche) Gesundheitsgefährdung zu beweisen, was zu einem nicht unerheblichen (Prozess-)Risiko führt.

Bestimmte Personengruppen genießen übrigens einen besonderen Schutz. So ist z. B. im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt, dass Schwangere und Mütter in der Stillzeit nicht mit Arbeiten beschäftigt werden dürfen, bei denen Hitze (oder Kälte) zu gesundheitlichen Problemen führt.

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