Private Internetnutzung am Arbeitsplatz

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Bei privater Nutzung des Internets besteht grundsätzlich die Gefahr einer fristlosen Kündigung

Nicht immer ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt

Nutzt der Arbeitnehmer den ihm am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten Internetzugang unbefugt privat, lediglich kurzfristig und nur für unverfängliche Zwecke, dann stellt dies nicht ohne Weiteres ein Verhalten dar, das die außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte.

Diese Rechtsansicht bestätigt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Grundsatzurteil (LAG Rheinland-Pfalz 02. März 2006 - 4 Sa 958/05 -).

Thilo Wagner
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In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte besteht Einigkeit, dass grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos beendet werden kann, wenn der Arbeitnehmer entgegen einem ausdrücklichen Verbot nach einer einschlägigen Abmahnung das Internet für private Zwecke nutzt.

Dies gilt bei einer ganz allgemeinen privaten Nutzung des Internets und verstärkt auch bei dem Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Netz auf betriebliche Datensysteme (unbefugter Download) insbesondere, wenn damit die Gefahr möglicher Vireninfizierung oder anderer Störungen des betrieblichen Betriebssystems verbunden ist. Besonders bedenklich ist auch das Herunterladen von Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, beispielsweise weil strafbare oder pornografische Darstellungen bezogen werden. Zudem ist die private Nutzung des vom Arbeitgebers zur Verfügung gestellten Internetanschlusses auch deswegen kritisch zu beurteilen, weil hierdurch dem Arbeitgeber zusätzliche Kosten entstehen und der Arbeitnehmer dabei die Betriebsmittel in unberechtigter Weise in Anspruch nimmt.

Entscheidend ist in jedem Fall, dass der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber verletzt. Die Pflichtverletzung wiegt dabei umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seiner Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt.

Vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung muss immer der Einzelfall berücksichtigt werden

Bei einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit verletzt der Arbeitnehmer wie gesehen grundsätzlich seine Hauptleistungspflicht zur Arbeit. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis jedoch nur dann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Die bloße Feststellung, dass der Arbeitnehmer das Internet entgegen der arbeitgeberseitigen Bestimmung für persönliche Zwecke genutzt hat, genügt also nicht immer, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Vielmehr muss stets bei Beurteilung der Kündigungsmöglichkeit der konkrete Sachverhalt im Einzelfall nach Maßgabe der jeweilig individuellen Interessenlage abgewogen und berücksichtigt werden.

In dem Fall den das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden hatte, surfte eine 37-jährige Bürokauffrau auf dem Firmen-Computer im Internet, obwohl eine private Nutzung des Webs zuvor durch den Arbeitgeber verboten wurde. Das Gericht unterstellte dabei eine Nutzungsdauer von nur ca. einer Stunde im Monat und erkannte, dass in diesem Fall nicht von einer ungewöhnlich umfangreichen privaten Nutzung des Internets ausgegangen werden könne. Es läge hier allenfalls eine kurzfristige private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit vor, die nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als ausschweifende oder exzessive private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit angesehen werden könne. Vergleichbar sei der Umfang der Nutzung etwa mit privaten Gesprächen während der Arbeitszeit mit Kollegen, privaten Telefongesprächen in geringfügigem Umfang, Zigarettenpausen oder sonstige als noch sozial adäquat anzuerkennende Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem Arbeitsverhältnis in Beziehung stehen.

Die festgestellten Verstöße der gekündigten Angestellte konnten im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall also nicht den Ausspruch einer fristlosen Kündigung legitimieren. Die fristlose Kündigung war unwirksam.

Fazit

Grundsätzlich kann die verbotene private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit eine fristlose Kündigung begründen. Insoweit sollte der Arbeitnehmer nur mit größter Zurückhaltung und in Ausnahmefällen den Firmenzugang zum Internet privat nutzen.

Im Falle einer erfolgten außerordentlichen Kündigung wegen privater Internetnutzung, muss die Kündigung nicht in jedem Fall gerechtfertigt sein. Hier lohnt sich für die betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer eine genaue Überprüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen und richterlichen Vorgaben.

Der Arbeitgeber kann bei Beachtung dieser Vorgaben bereits vor Ausspruch der Kündigung das immer drohende arbeitsgerichtliche Prozessrisiko im Kündigungsschutzprozess minimieren. Der unrechtmäßig entlassene Arbeitnehmer kann die Unwirksamkeit seiner Kündigung unter Hinweis der zuvor genannten Grundsätze im Einzelfall erstreiten und damit seinen Arbeitsplatz sichern.

Der Autor ist Sozius der Rechtsanwaltskanzlei Wagner Halbe Rechtsanwälte in Köln und berät Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fällen des Arbeitsrechts.

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