Problem Sperrzeit bei Aufhebungsverträgen

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Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 12.07.2006 – B 11 a AL 47/05 entschieden, dass Aufhebungsverträge, die unter der Zahlung einer Abfindung analog § 1 a KSchG geschlossen wurden, nicht immer eine Sperrzeit auslösen.

Ein versicherungswidriges Verhalten liege vor, wenn der Arbeitnehmer an der Herbeiführung des Versicherungsfalls mitwirke, was jedoch bei einem wichtigen Grund ausscheide. Dies war im konkreten Fall, da dem Arbeitnehmer ein Abwarten der Kündigung nicht zumutbar war, bspw. weil der Arbeitgeber statt des Aufhebungsvertrages eine wirksame Kündigung aussprechen würde. Bei Ausspruch der wirksamen Kündigung hätte der Arbeitnehmer keine Abfindung erhalten. Nun beabsichtigt das Bundessozialgericht bei einer Abfindung vom 0,5 fachen des Bruttomonatsgehalts je Beschäftigungsjahr eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung nicht mehr vorzunehmen.


Thilo Zachow
Rechtsanwalt

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