Prüfung von Scheinselbstständigkeit – Vertrag und Vertragsdurchführung

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Manche Tätigkeiten nur im Arbeitsverhältnis zu erledigen

Gewisse Tätigkeiten sind von der Natur der Sache her schon so angelegt, dass sie nicht von einem echten selbstständigen Mitarbeiter ausgeführt werden können. Dazu zählt etwa Arbeit am Fließband, bei der der Mitarbeiter konstant Teil A in Teil B steckt. Dabei besteht keinerlei Freiraum, um auf selbstständiger Basis tätig zu werden. Der Mitarbeiter ist vollständig in das Unternehmen eingegliedert und komplett weisungsgebunden. Der Arbeitnehmer wird zum Beispiel auch nicht einfach eine Stunde früher mit der Arbeit beginnen können, weil das Fließband entweder noch nicht läuft oder aber noch eine vorangegangene Schicht dort tätig ist. Eine vergleichbare Situation ergibt sich bei zahlreichen weiteren Berufen.

So wird auch ein Grundschullehrer kaum als Selbstständiger tätig werden können. Es gilt sich für ihn an den Stundenplan zu halten und demnach eine bestimmte Klasse zu bestimmten Zeiten in bestimmten Fächern zu unterrichten. Darüber hinaus gibt es dann viele Tätigkeiten, bei denen eine Ausführung sowohl als Arbeitnehmer als auch als Selbstständiger möglich ist. Dabei ergeben sich dann die schwierigen Abgrenzungsfälle, bei denen es auf den Vertrag sowie dessen Durchführung ankommt.

Vertrag als Ausgangspunkt

Als erstes ist bei der Prüfung von Scheinselbstständigkeit, also der Frage ob der freie Mitarbeiter tatsächlich ein Arbeitnehmer ist, der Vertrag zu berücksichtigen.

Richtige Überschrift wählen

Teilweise ist bereits die Überschrift des Vertrags problematisch. Soll es sich um den Vertrag mit einem freien Mitarbeiter handeln, darf dieser nicht als „Arbeitsvertrag" überschrieben sein.

Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern im Vertrag enthalten?

Obwohl der Vertrag mit einem freien Mitarbeiter geschlossen werden sollte, finden sich darin häufig typische Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern wie etwa Urlaub, Regelungen für Abwesenheit und Anwesenheit und Weisungsrechte. Die Überschrift ist dann in solchen Fällen in der Regel nicht mehr maßgeblich, es liegt dadurch bereits ein Arbeitsvertrag vor. Beispiel: wenn man als Überschrift Mietvertrag schreibt und im Vertrag selbst den Verkauf eines Autos zum Kaufpreis von 5000 € regelt, handelt es sich um einen Kaufvertrag und nicht um einen Mietvertrag.

Vertragsdurchführung ist maßgeblich:

Selbst wenn der Vertrag selbst keine Hinweise auf ein Arbeitsverhältnis enthält – letztendlich kommt es auf die tatsächliche Durchführung des Vertrages an. Dazu das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Ob eine „Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04. Dezember 2013 – L 8 R 296/10 –, juris). In der Praxis ergibt sich häufig die Notwendigkeit, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer in das Unternehmen eingegliedert, bzw. diesen detaillierte Weisungen erteilt. Auch wenn dies zunächst vertraglich so nicht vorgesehen war, führt eine entsprechende Durchführung dazu, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

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