Rückforderung von Kurzarbeitergeld (KUG) durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Kurzarbeitergeld, KUG, Bescheid, Rückzahlung, ErmittlungsverfahrenZuletzt häufen sich Rückforderungsbescheide der Arbeitsagentur auf Rückzahlung des ausgezahlten Kurzarbeitergeldes (KUG). Dies trifft die betroffenen Unternehmen zum Teil hart und überraschend.
Insbesondere in der Coronazeit wurden Anträge auf Kurzarbeitergeld (KUG) großzügig bewilligt – was viele aber nicht wissen, stets nur unter Vorbehalt. Das Kurzarbeitergeld wird auf Anzeige des Arbeitgebers unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt. Mit der Anzeige versichert der Arbeitgeber, dass wirtschaftliche Gründe für den Arbeitsausfall vorliegen.
Die Arbeitsagentur prüft dann auf Grundlage der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen, ob ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist die Prüfung positiv, erlässt die Agentur einen Anerkennungsbescheid.


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Anerkennungsbescheid auf Kurzarbeitergeld (KUG) nur vorläufig
Aufgrund des Anerkennungsbescheids beantragt der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld und erhält darüber einen vorläufigen Leistungsbescheid der Arbeitsagentur. Der Arbeitgeber berechnet die Höhe des Kurzarbeitergeldes und zahlt es an die Arbeitnehmer aus. Das Kurzarbeitergeld ist für den Arbeitnehmer als Sozialleistung steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
Leistungsbescheid auf Kurzarbeitergeld (KUG) erst nach Prüfung
Die Agentur für Arbeit prüft nun innerhalb von sieben Monaten nach dem vorläufig bewilligten Leistungszeitraum das vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlte Kurzarbeitergeld abschließend. Die Arbeitsagentur ist berechtigt, zur Prüfung Lohn- und Arbeitszeitunterlagen einzusehen. Erst nach Abschluss dieser Prüfungen ergeht ein abschließender Leistungsbescheid.
Bei zu Unrecht erhaltenen Kurzarbeitergeld droht nicht nur die Rückzahlung!
Im Falle von zu Unrecht gezahlten Kurzarbeitergeld kann dieses zurückverlangt werden, was für den Arbeitgeber weitreichende Folgen hat, da dieser gegenüber seinen Arbeitnehmern in Vorleistung gegangen ist. Zudem wird aus dem lohnsteuerfreien Kurzarbeitergeld nachträglich lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, mit der Folge, dass den Arbeitnehmern Lohnsteuernachzahlungen drohen. Weiter hat die Rückforderung von Kurzarbeitergeld Auswirkungen auf das Beitragsrecht der Sozialversicherung
In einigen Fällen hebt die Arbeitsagentur den Anerkennungsbescheid rückwirkend auf, wenn sich nach seinem Erlass z.B. die Verhältnisse im Unternehmen z. B. wegen einer Betriebsschließung ändern. Gem. §§ 45 und 48 SGB X iVm § 330 SGB III sind die Voraussetzungen einer Aufhebung sehr eng gehalten. Liegen die Voraussetzungen vor, können auf dem rückwirkend aufgehobenen Anerkennungsbescheid beruhende Leistungsbescheide ebenfalls rückwirkend aufgehoben werden und erhaltene Leistungen mit den oben benannten Folgen zurückgefordert werden.
In diesem Fall ist aber zu prüfen, ob der Arbeitgeber aufgrund der bereits ausgezahlten Löhne an die Arbeitnehmer Vertrauensschutz genießt und die Rückzahlung nicht rechtens ist.
Vertrauensschutz besteht nur bei Gutgläubigkeit und richtigen Angaben
Vertrauensschutz besteht natürlich nur, wenn die Angaben zur Beantragung der Wahrheit entsprechen. Hat der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig bewirkt, dass Kurzarbeitergeld durch die Arbeitsagentur zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der von der Arbeitsagentur zu Unrecht geleistete Betrag des Kurzarbeitergeldes in Form von Schadensersatz gemäß § 108 Abs. 3 S. 1 SGB III der Arbeitsagentur vom Arbeitgeber zu ersetzen. Diesen öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber, in dessen Betrieb Kurzarbeitergeld gewährt worden ist, kann die Arbeitsagentur durch Verwaltungsakt gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, ohne dass der bewilligende Bescheid aufgehoben werden muss.
Bei falschen Angaben droht ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges!
Weiter wird mit Sicherheit eine Strafanzeige wegen Betruges bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt. In den Fällen des nachgewiesenen Leistungsbetruges drohen erhebliche Strafen.
Bei Erhalt eines Rückforderungsbescheid oder Anhörung ist dringend anwaltlicher Rat einzuholen. Es droht die persönliche Haftung des Geschäftsführers!
Sollte die Arbeitsagentur für Arbeit auf Sie als Arbeitgeber zukommen und das gezahlte Kurzarbeitergeld (KUG) erstattet verlangen, sollten Sie sich als Verantwortlicher dringend anwaltlich Rat einholen. Ein Rückforderungsbescheid hat erhebliche Folgen, insbesondere ggf. eine persönliche Haftung eines Geschäftsführers zur Folge.
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