Sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Befristung, Kettenbefristung, Verjährung, Vorbeschäftigung, BerufsfreiheitAnschlussarbeitsverhältnis nach 3 Jahren möglich
Trotz der Beschränkung der sachgrundlosen Befristung auf maximal 2 Jahre nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist eine weitere Befristung zulässig. Diese darf allerdings erst erfolgen, wenn das letzte Arbeitsverhältnis bei diesem Arbeitgeber mehr als 3 Jahre zurückliegt.
Arbeitnehmer sollen so wieder ein Arbeitsverhältnis im Unternehmen aufnehmen können
Dies soll sich aus der Auslegung der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ergeben. Ein zeitlich völlig unbeschränktes Verbot der Vorbeschäftigung würde die Privatautonomie der Vertragsparteien und die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers in unzulässiger Weise einschränken. Das damit verbundene Einstellungshindernis wäre damit nicht gerechtfertigt.
Natürlich ist der Ziel des Gesetzes den Arbeitnehmer vor unzulässigen sachgrundlosen Kettenbefristungen zu schützen. Allerdings soll dies durch die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geeignet sein, den Missbrauch der sachgrundlosen Kettenbefristung zu verhindern. Außerdem liegt es ja auch im Interesse des Arbeitnehmers nicht ein Leben lang von einer Mitarbeit in diesem Unternehmen ausgeschlossen zu sein.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6.04.2011- 7 AZR 716/09
Oder wenn der Arbeitnehmer über Jahre Verlängerungen bekommt und der letzte Vertrag dann ein Änderungsvertrag ist?
Was sollte man von so einem Arbeitgeber halten? Sollte man dann vor Ablauf von 3 Jahren oder nach 3 Jahren sich wieder bei diesem bewerben?
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