Sachgrundlose Befristung – nur einmal

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Arbeitsrecht, Sachgrund, Befristung, Sachgrundlos
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung beim selben Arbeitgeber verboten

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 06. Juni 2018 zu den Aktenzeichen 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 entschieden, dass nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien auf einmal beschränkt sind

Damit ist jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten.

Jens Usebach
Partner
seit 2017
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Heumarkt 50
50667 Köln
Tel: 0 22 1 - 95 81 43 21
Tel: 01 70 - 52 44 64 0
Web: http://www.JURA.CC
E-Mail:

Das ist mit der Verfassung auch in Einklang, denn zur Verhinderung von Kettenbefristungen und zur Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform hat der Staat die Pflicht zum Schutz der unterlegenen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis durch Gesetzgebung.

Die bisherige Praxis des Bundesarbeitsgerichts (BAG) § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG derart auszulegen, dass eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien immer dann gestattet ist, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, ist mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist.

Die Verfassungsrichter haben klargestellt, dass es nicht angehen kann, dass die Bundesrichter am BAG den gesetzgeberischen Willen derart missachten, dass die sachgrundlose Befristung aufgrund Zeitablaufs dann doch wieder möglich ist. Der Gesetzgeber hat sich ausdrücklich gegen eine zeitliche Befristung ausgesprochen. Hätte er dies anders gewollt, hätte es entsprechend normiert.

Fazit: Sollten Sie mehr als einmal von Ihrem Arbeitgeber sachgrundlos befristet worden sein, stehen die Chancen für Sie gut, eine sogenannte Entfristungsklage beim Arbeitsgericht zu führen. Die Folge ist, dass Sie dann unbefristet bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind.

Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. mit den Tätigkeitsschwerpunkten Kündigungsschutz & Arbeitsrecht von der Schwerpunktkanzlei JURA.CC informiert Sie gern zum Kündigungsschutzrecht bei einer Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber.
Das könnte Sie auch interessieren
Arbeitsrecht Sachgrundlose Befristung: 2 Jahre und ein Tag sind zu viel
Arbeitsrecht Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung