Schadenersatz für nicht gewährten Urlaub?

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Urlaub, Urlaubsanspruch, Schadenersatz, Klage
4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Bundesarbeitsgericht spricht Arbeitnehmer entgangenen Urlaub als Schadensersatz zu

Der Arbeitnehmer hat seinen Erholungsurlaub im Urlaubsjahr zu beantragen, der Arbeitgeber hat diesen Urlaub auch im Urlaubsjahr zu gewähren. Ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Streit oder ist das Arbeitsverhältnis insgesamt gestört, gibt es häufig auch Schwierigkeiten mit der Gewährung des Urlaubs.

So auch im entschiedenen Fall. Arbeitnehmer und Arbeitgeber stritten lange um den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hatte den Urlaub geltend gemacht, der Arbeitgeber hatte den Urlaub aber nicht gewährt. Die Möglichkeit zur Gewährung des Urlaubes hätte aber bestanden. Der Arbeitnehmer hat den entgangenen Urlaub als Schadenersatz eingeklagt. Nachdem das Arbeitsgericht und das Hessische Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen hatten, sprach das Bundesarbeitsgericht in der Revision den entgangenen Urlaub zu.

Hat der Arbeitnehmer den Urlaub rechtzeitig eingereicht und eine Gewährung wäre möglich gewesen, verfällt der Urlaub nicht

Das Bundesarbeitsgericht definiert noch einmal klar, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss; eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr ist dann möglich, wenn dies dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe rechtfertigen. Sodann ist der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres zu nehmen, danach verfällt er. Anders ist dies aber, so das Bundesarbeitsgericht, wenn der Arbeitgeber sich mit der Gewährung des Urlaubes bereits im Verzug befunden hat. Der Arbeitnehmer muss also die Gewährung des Urlaubes rechtzeitig beantragt haben und der Arbeitnehmer muss dem nicht nachgekommen sei. In diesem Fall verfällt der Urlaub nicht; der Arbeitgeber ist stattdessen im Wege des Schadensersatzes verpflichtet, den Urlaub auch zu einem späteren Zeitpunkt noch zu gewähren.

Bundesurlaubsgesetz regelt diesen Fall nicht, daher greift das Zivilrecht

Die Entscheidung ist rechtlich konsequent. Die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes betreffen nur die Art und Weise der Gewährung des Urlaubs und den Verfall des Urlaubs im Allgemeinen. Aussagen dazu, wie die Ansprüche behandelt werden, wenn sich der Arbeitgeber weigert, sie zu erfüllen, trifft das Bundesurlaubsgesetz nicht. Für diesen Fall gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Weigert sich der Arbeitgeber, den Urlaub zu gewähren, so befindet er sich im Verzug. Aus dem Verzug folgt dann der Schadenersatz. Im entschiedenen Fall war also dem Arbeitnehmer zu Recht der nicht gewährte Urlaub als Schadenersatz zuzusprechen, der Arbeitgeber musste den Urlaub also nachgewähren.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Für den Arbeitgeber besteht das Hauptinteresse darin, dem Arbeitnehmer den Urlaub zu gewähren, um einen einsatzbereiten und in der Regel belastbaren Arbeitnehmer zu haben. Auch wenn das Arbeitsverhältnis belastet ist oder streitig ist, ob es überhaupt noch besteht, empfiehlt es sich, die Ansprüche ernst zu nehmen und mit ihnen, auch nach rechtlicher Beratung, sachgerecht umzugehen. Dass eine grundlose Verweigerung und Hoffnung darauf, der Urlaub werde verfallen, nicht zum Ziel führt, hat das Bundesarbeitsgericht mit dieser Entscheidung wieder bestätigt.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Beantragt der Arbeitnehmer seinen Urlaub rechtzeitig und in gehöriger Form, so steht er einer grundlosen Weigerung des Arbeitgebers, in den Urlaub zu gewähren, nicht schutzlos gegenüber. Entscheidend ist aber, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen. Entscheidend ist auch, dass die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit bestanden hat, den Urlaub im Urlaubsjahr oder spätestens im Übertragungszeitraum auch zu nehmen. Das muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen können.

Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 14. Mai 2013 - 9 AZR 760/11 - Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 28.Februar 2011 - 16 Sa 406/10 -

Das könnte Sie auch interessieren
Arbeitsrecht Was tun, wenn der Chef keinen Urlaub genehmigt?
Arbeitsrecht Wohin mit dem Resturlaub?