Schlampige Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch GmbH Geschäftsführer kann teuer werden!
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Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitnehmer Kündigungen erhalten, die nur von einem Geschäftsführer unterzeichnet wurden, obwohl mehrere Geschäftsführer existieren. Der Blick ins Gesetz zeigt, dass sämtliche Geschäftsführer unterzeichnen müssen, § 35 Abs. 2 GmbHG, soweit nichts anderes im Gesellschaftsvertrag oder Geschäftsordnung vereinbart wurde und aus dem Handelsregister ersichtlich ist. Die Folge ist fatal, da der Arbeitnehmer unverzüglich die Kündigung mangels Vollmacht zurückweisen kann, § 174 BGB. Soweit eine Vollmacht des weiteren Geschäftsführers vorliegt, wäre diese im Original der Kündigung beizufügen.
Sicherlich gibt es Ausnahmen, in denen das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, dass eine Kündigung auch bei eingeschränkter Vollmacht zulässig sei. So wurde für einen Personalleiter entschieden, dass eine Inkenntnissetzung auch dadurch erfolgen kann, dass der Arbeitgeber bestimmte Arbeitnehmer in eine Stellung berufe, mit der das Kündigungsrecht verbunden zu sein pflege. Eine interne Geschäftsordnung sei ohne Belang, maßgeblich sei alleine, ob der Leiter der Personalabteilung im Außenverhältnis zur Vertretung befugt sei (BAG, Urt. V. 29.10.1992 – 2 AZR 460/92). Als Indiz ist hierbei die Einstellung des Arbeitnehmers allein durch den Personalleiter oder Geschäftsführer zu werten.
Die berechtigte Zurückweisung der Kündigung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung und bedeutet, dass gegebenenfalls Lohn weiter zu zahlen ist und eine erneute Kündigung von Nöten sein kann. Arbeitnehmer sollten daher schon beim Empfang der Kündigung auf den Unterzeichnenden achten und vorsorglich die Kündigung mangels Vollmacht zurückweisen. Arbeitgeber sollten auf klare Anweisungen im Gesellschaftsvertrag und in der Geschäftsordnung achten und im Zweifel alle Geschäftsführer unterzeichnen lassen, bzw. eine entsprechende Vollmacht im Original beifügen.
Thilo Zachow
Rechtsanwalt
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