Schmerzensgeld wegen Mobbing am Arbeitsplatz
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Schmerzensgeld, Mobbing, Arbeitsplatz, Arbeitsgericht, Persönlichkeitsrecht30.000 Euro Schmerzensgeld für Mobbing durch Vorgesetzten
Das Arbeitsgericht Cottbus verurteilte einen Arbeitgeber zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000 Euro, weil ihr Vorgesetzter versuchte, sie aus dem Betrieb zu mobben. Der Vorgesetzte machte Entscheidungen der Angestellten rückgängig, gab ihr bei Anschuldigungen nicht die Gelegenheit der Stellungnahme und erteilte willkürlich Hausverbote, die nicht gerechtfertigt waren. (Az. : 7 Ca 1960/08)
Dies muss sich die Angestellte nicht gefallen lassen. Der Arbeitgeber muss sowohl Schmerzensgeld als auch Schadensersatz leisten, so die Cottbuser Richter.
Der Arbeitgeber ist nach dem Urteil verpflichtet, der Klägerin alle zukünftigen aus dem schadensstiftenden und rechtswidrigen Verhalten resultierenden Schäden zu ersetzen.
Die Klägerin hatte ein Schmerzensgeld von nicht unter 80.000 Euro gefordert.
Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem vertragliche Nebenpflichten, Treue- und Fürsorgepflichten begründet. Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Anspruch auf Wahrung und Unverletzlichkeit der Würde und der körperlichen Integrität, des Rufes und des Ansehens des Arbeitnehmers in der Öffentlichkeit zu schützen und zu bewahren.
Diese Treue- und Fürsorgepflichten wurden verletzt. Das Gericht führte in den Entscheidungsgründen des Urteil dazu aus: „Das zielgerichtete Streben nach der Auflösung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Es stellt einen Eingriff in die Würde des Menschen, dessen Recht auf freie Berufswahl und die Freiheit der Berufsausübung dar, Art. 1 I, 2 I, 12 GG". Vorliegend konnte die Rechtsgutverletzung auch nicht auf andere Weise ausgeglichen werden. Der Unterlassungsanspruch hatte sich erledigt, da die Klägerin schließlich unter Druck in die Auflösung des Arbeitsverhältnisses einwilligt hatte. Auch eine Gegendarstellung oder ein Widerruf konnten nicht die Monate der Ungewissheit um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses und damit ihrer wirtschaftlichen Existenz und die dadurch verursachte depressive Erkrankung der Klägerin entschädigen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht unter anderem generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt. „Die Rechtsordnung verbiete es, ein Vertragsverhältnis absichtlich und vorsätzlich zu torpedieren, bis dass der Vertragspartner schließlich und endlich von seinem Ansinnen ablässt, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses weiter zu verfolgen".
Fazit:
Das Urteil ist folgerichtig und zeitgemäß, da Mobbing unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist.