Schnee, Eis, Glätte & Kita und Schule zu - was gilt für Arbeitnehmer in solchen Fällen?

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Ihre Rechte als Arbeitnehmer bei Unwetterwarnungen und geschlossenen Schulen

Schnee, Eis und stürmisches Winterwetter können den täglichen Arbeitsweg schnell zum Problem machen. Züge fallen aus, Straßen sind unpassierbar, und manchmal bleiben sogar Schulen und Kitas geschlossen. Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer in solchen Fällen? Müssen Verspätungen nachgearbeitet werden? Darf man bei einer Unwetterwarnung zuhause bleiben? Und was passiert, wenn man wegen der Kinderbetreuung nicht zur Arbeit kann? Im Folgenden geben wir einen arbeitsrechtlichen Rechtstipp zum Winterchaos auf dem Weg zur Arbeit – sachlich, verständlich und juristisch fundiert.

Verspätung wegen Schnee und Eis: Kein Lohnanspruch

Geraten Beschäftigte auf dem Weg zur Arbeit witterungsbedingt in Verzögerung, gilt der arbeitsrechtliche Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn". Kommt ein Arbeitnehmer also wegen Schneefalls, Glätte oder ÖPNV-Ausfällen zu spät, besteht für die ausgefallene Zeit kein Anspruch auf Vergütung. Dieses Prinzip leitet sich aus dem sogenannten Wegerisiko ab, das bei den Arbeitnehmern liegt. Jeder Beschäftigte trägt selbst das Risiko, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen – unabhängig davon, ob das Zuspätkommen verschuldet ist oder nicht. Denn der Grund für die Verspätung liegt nicht in der Person des Arbeitnehmers, sondern in äußeren Verkehrsbedingungen, die viele betreffen. Weder Schneegestöber noch Glatteis befreien von der Pflicht zur rechtzeitigen Arbeitsaufnahme, und für nicht geleistete Arbeit besteht kein Lohnanspruch.

Jens Usebach
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Hintergrund: Das Bundesarbeitsgericht stellte schon 1982 klar, dass keine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung wegen witterungsbedingter Hindernisse nicht erbringen kann. Ein Entgeltanspruch würde nur bestehen, wenn der Hinderungsgrund „in der Person des Arbeitnehmers" liegt – etwa ein persönlicher Ausnahmefall. Schlechtwetter auf dem Arbeitsweg zählt jedoch nicht als persönlicher Grund, sondern als allgemeines Lebensrisiko (hier das Wegerisiko). Folge: Bleibt man wegen Schnee oder Eis stecken, trägt man selbst das wirtschaftliche Risiko des Arbeitsausfalls.

Müssen ausgefallene Stunden nachgeholt werden?

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer witterungsbedingte Ausfallzeiten nicht nacharbeiten. Die Arbeitspflicht entfällt für die Dauer der Verspätung – ebenso wie der Vergütungsanspruch. Es gibt also keine automatische Nachholpflicht für versäumte Stunden. Aber Achtung: In der Praxis kann etwas anderes gelten, wenn zum Beispiel Arbeitszeitkonten oder Gleitzeitregelungen vorhanden sind. Fehlen wegen einer Verspätung ein oder zwei Stunden, werden diese in Betrieben mit Gleitzeit häufig als Minusstunden verbucht, die später ausgeglichen werden müssen. Eine Verpflichtung, am selben Tag abends länger zu bleiben, besteht dagegen nicht – insbesondere Teilzeitkräfte können nicht einfach dazu verpflichtet werden, die am Morgen ausgefallene Zeit dranzuhängen. Vielmehr wird die vereinbarte tägliche Arbeitszeit an dem Tag faktisch gekürzt (mit entsprechendem Lohnabzug). Ob und wie die Nacharbeit erfolgt, hängt von betrieblichen Vereinbarungen ab. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können z.B. vereinbaren, dass die verlorenen Stunden an einem anderen Tag nachgeholt oder vom Überstundenkonto abgezogen werden. Wichtig ist, dass solche Regelungen transparent kommuniziert sind, damit keine Missverständnisse entstehen.

Pünktlichkeitspflicht im Winter: Was ist zumutbar?

Auch wenn extreme Wetterlagen unverschuldet sind, haben Arbeitnehmer die Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. In der Winterzeit bedeutet das: Pendler sollten einkalkulieren, dass es über Nacht schneien oder sich Glätte bilden kann. Entsprechend ist ein ausreichender Zeitpuffer einzuplanen – im Zweifel muss man früher von zuhause aufbrechen. Wer etwa regelmäßig „wegen Schnee im Stau" steckt, ohne rechtzeitig loszufahren, kann sich nicht dauerhaft auf das Wetter als Entschuldigung berufen. Arbeitgeber dürfen erwarten, dass man sich auf typische winterliche Verkehrsverhältnisse einstellt.

Unvorhersehbare Extreme: Tritt ein plötzliches, außergewöhnliches Unwetter ein (z.B. ein Blizzard über Nacht, der Straßen unpassierbar macht), ist eine Verspätung meist entschuldbar. Ein einmaliger, unerwarteter Wintereinbruch oder eine akute Eisglätte, die selbst bei größter Vorsicht kaum beherrschbar sind, begründen in der Regel kein Verschulden des Arbeitnehmers. In solchen Fällen muss man keine Abmahnung befürchten. Dauert das Winterchaos allerdings mehrere Tage an, wird erwartet, dass man sich darauf einstellt. Nach einigen Tagen mit Schnee und Eis gelten Ausreden wie „schon wieder Schneeverkehr" nicht mehr ohne Weiteres. Spätestens wenn die Verhältnisse absehbar schwierig bleiben, muss man noch früher losfahren oder Alternativrouten nutzen. Wer es trotz anhaltender Wetterprobleme tagelang nicht schafft, rechtzeitig zu erscheinen, riskiert auf Dauer doch eine Abmahnung – nämlich dann, wenn unterstellt werden kann, dass man nicht genug vorausschauend geplant hat. Insbesondere wenn Kollegen aus derselben Region trotz gleicher Witterung pünktlich sind, könnte dem Zuspätkommer bei fortgesetzter Verspätung irgendwann fehlende Sorgfalt vorgeworfen werden.

Verspätung und arbeitsrechtliche Konsequenzen (Abmahnung/Kündigung)

Viele Beschäftigte sorgen sich, ob ihnen arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, wenn sie wegen Schneechaos zu spät im Büro erscheinen. Grundsätzlich gilt: Eine Abmahnung setzt ein pflichtwidriges, verschuldetes Fehlverhalten voraus. Ist die Verspätung auf außergewöhnliche Witterungsverhältnisse zurückzuführen, fehlt es am Verschulden – schließlich hat man die Verzögerung nicht (oder zumindest nicht wesentlich) selbst verursacht. Ein einmaliges unvorhersehbares Verkehrschaos durch Schnee oder Eis rechtfertigt keine Abmahnung. Arbeitgeber wissen, dass hier höhere Gewalt im Spiel sein kann. In echten Ausnahmesituationen – etwa wenn Autobahnen wegen Blitzeis gesperrt sind oder der komplette Nahverkehr zusammenbricht – handelt es sich um objektive Umstände außerhalb der Kontrolle des Arbeitnehmers.

Allerdings sollten Arbeitnehmer solche extremen Umstände belegen oder mitteilen (z.B. durch Verkehrsmeldungen), um zu dokumentieren, dass sie wirklich alles Zumutbare versucht haben. Wichtig: Sobald absehbar ist, dass man sich verspäten wird, muss der Arbeitgeber so schnell wie möglich informiert werden. Diese unverzügliche Meldung gehört zu den arbeitsrechtlichen Nebenpflichten und ermöglicht dem Arbeitgeber, entsprechend zu disponieren. Wer gar nicht Bescheid gibt und einfach zu spät kommt, verletzt seine Anzeigepflicht – das könnte wiederum Ärger einbringen. Daher gilt: Bei absehbarer Verspätung immer sofort telefonisch im Betrieb melden und Grund nennen (z.B. „Zug ausgefallen wegen Schneechaos").

Kündigung wegen witterungsbedingter Verspätungen ist in der Praxis extrem selten. Ein einzelnes Zuspätkommen aufgrund von Schnee und Eis wäre niemals ein Kündigungsgrund – es fehlt an jedwedem Verschulden. Selbst mehrere Abmahnungen wegen Unpünktlichkeit führen nur dann zur (verhaltensbedingten) Kündigung, wenn der Arbeitnehmer die Pünktlichkeitspflicht fortgesetzt schuldhaft verletzt. Bei anhaltendem Winterchaos ist Schuld aber schwer festzustellen, solange der Beschäftigte sich nach Kräften bemüht, die Verspätungen zu vermeiden. Solange man alles Zumutbare unternimmt, um pünktlich zur Arbeit zu kommen (inklusive rechtzeitig losfahren bei winterlichen Verhältnissen), muss man gelegentliche wetterbedingte Verspätungen nicht als Abmahnung oder Kündigung fürchten.

Frühzeitig informieren und Lösungen vereinbaren (Homeoffice etc.)

Sobald sich extremes Winterwetter abzeichnet, ist proaktives Handeln gefragt. Kündigt der Wetterbericht beispielsweise für den nächsten Tag schweren Schneefall oder Glatteis an, sollten Arbeitnehmer frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Melden Sie dem Vorgesetzten so früh wie möglich, dass es voraussichtlich Probleme auf dem Arbeitsweg geben wird – idealerweise schon am Vorabend oder am frühen Morgen, sobald die Gefahr erkennbar ist. Diese Mitteilungspflicht ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht: Der Arbeitgeber muss planen können, ob und wie der Arbeitseinsatz gesichert ist.

Ebenso empfehlenswert ist es, eigene Lösungsvorschläge anzubieten. Zeigen Sie sich kooperativ und flexibel, um die Auswirkungen des Winterchaos abzumildern. Zum Beispiel kann – wo immer es die Tätigkeit zulässt – Homeoffice eine Option sein. Viele Bürotätigkeiten lassen sich tageweise von zu Hause erledigen, sofern entsprechende Vereinbarungen bestehen oder kurzfristig getroffen werden. Alternativ können Arbeitnehmer anbieten, die verlorene Zeit an einem anderen Tag nachzuarbeiten oder Überstunden abzubauen, sofern betriebliche Abläufe dies zulassen. Auch das Vorziehen oder Nachholen der Arbeit zu ungewöhnlichen Zeiten (früher beginnen oder länger bleiben an Folgetagen) kann in Absprache eine Möglichkeit sein. Wichtig ist, dass solche Abweichungen vorab mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.

In manchen Fällen ist auch ein spontaner Urlaubstag sinnvoll, um dem Chaos zu entgehen – z.B. wenn klar ist, dass am nächsten Tag wegen eingeschneiter Straßen überhaupt kein Durchkommen sein wird. Arbeitgeber werden in der Regel kooperativ sein, wenn man von sich aus vorschlägt, für den kritischen Tag Überstundenguthaben abzufeiern oder einen Tag Urlaub zu nehmen. So bleibt der Lohn gesichert, und der Arbeitnehmer muss lediglich in Kauf nehmen, dass die freien Tage entsprechend vom Zeit- oder Urlaubskonto abgezogen werden. Generell gilt: Frühzeitige Absprache ist der Schlüssel. Wer rechtzeitig umdisponiert – sei es durch Homeoffice, Gleitzeit oder einen Tag frei – zeigt Verantwortungsbewusstsein und erspart beiden Seiten unnötigen Stress.

Akute Unwetterwarnung: Wenn der Arbeitsweg unzumutbar ist

Was ist, wenn offizielle Stellen vor extremer Witterung warnen – etwa der Deutsche Wetterdienst eine Unwetterwarnung (etwa Starkschnee, Orkan oder Blitzeis) herausgibt? In einer solchen Situation kann es unzumutbar sein, dass Arbeitnehmer sich überhaupt auf den Weg zur Arbeit machen. Sicherheit geht vor: Niemand ist verpflichtet, sein Leben oder seine Gesundheit aufs Spiel zu setzen, nur um pünktlich im Büro zu erscheinen. Gibt es eine amtliche Unwetterwarnung, handelt es sich in der Regel um eine begründete Arbeitsverhinderung – das heißt, Beschäftigte dürfen aus Sicherheitsgründen zuhause bleiben. Wichtig ist jedoch, sofort den Arbeitgeber darüber zu informieren und auf die behördliche Warnung hinzuweisen. Ein Anruf mit dem Hinweis „Der Wetterdienst rät dringend, das Haus nicht zu verlassen – ich kann heute nicht sicher zur Arbeit kommen" sollte unmittelbar erfolgen. So weiß der Arbeitgeber Bescheid und kann Verständnis zeigen bzw. Maßnahmen ergreifen (z.B. Arbeit im Homeoffice ermöglichen).

Vergütungsfrage: Auch bei einer berechtigten Arbeitsverhinderung durch Unwetter gilt weiterhin der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn". Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht grundsätzlich nicht, da das Unwetter kein persönlicher Grund ist, sondern viele Menschen in der Region betrifft. § 616 BGB, der eine Lohnfortzahlung bei kurzer persönlicher Verhinderung vorsieht, greift hier nicht, weil extreme Witterung nicht „in der Person" der einzelnen Beschäftigten begründet liegt. Wer also aufgrund einer amtlichen Unwetterwarnung zuhause bleibt, muss zwar keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten, erhält aber in aller Regel keine Vergütung für diese Zeit. Gegebenenfalls kann man mit dem Arbeitgeber aber vereinbaren, die ausgefallene Arbeitszeit anders zu kompensieren – z.B. durch Abzug von Gleitzeitguthaben oder einen kurzfristig eingereichten Urlaubstag –, um den Verdienstausfall auszugleichen.

Viele Arbeitgeber zeigen sich in solchen Ausnahmefällen kulant. Niemandem ist gedient, wenn Mitarbeiter sich unter Lebensgefahr durch einen Orkan kämpfen. In der Praxis werden bei offiziellen Unwetterwarnungen oft flexible Lösungen gefunden: Sei es durch Homeoffice-Regelungen, das Gewähren kurzfristiger Sonderurlaubstage oder das Ausnehmen der Zeit aus dem Arbeitszeitkonto. Arbeitnehmer sollten aber niemals eigenmächtig zu Hause bleiben, ohne Rücksprache – eine kurze Abstimmung (auch per Telefon oder E-Mail) ist unerlässlich, um Missverständnisse zu vermeiden.

Beispiel: Der Deutsche Wetterdienst warnt vor extremer Glatteisbildung und rät dringend, das Haus nicht zu verlassen. Frau K. entscheidet sich aus Sicherheitsgründen, an diesem Tag nicht zur Arbeit zu fahren, und informiert sofort ihren Chef. Arbeitsrechtlich ist Frau K. damit auf der sicheren Seite – ihr Fernbleiben ist wegen des behördlich bestätigten Unwetters gerechtfertigt, eine Abmahnung muss sie nicht fürchten. Auf die Bezahlung des Tages muss sie allerdings verzichten, da keine Arbeitsleistung erbracht wurde. In Abstimmung mit dem Arbeitgeber nimmt Frau K. den Tag daher unbezahlt frei bzw. verbucht ihn als Minuszeit, die sie später nachholt.

Kita oder Schule geschlossen: Kinderbetreuung und Lohnfortzahlung

Winterchaos trifft berufstätige Eltern oft doppelt: Nicht nur der Weg zur Arbeit ist beschwerlich – manchmal bleiben auch Kitas und Schulen aufgrund von Schneefall oder Eisglätte geschlossen. Für Eltern stellt sich dann die Frage, ob sie zu Hause bleiben dürfen, um die Kinder zu betreuen, und ob der Arbeitgeber das bezahlen muss.

Hier kommt § 616 BGB ins Spiel. Diese Vorschrift regelt, dass Arbeitnehmer ihren Vergütungsanspruch behalten, wenn sie für eine verhältnismäßig kurze Zeit aus einem persönlichen Grund ohne eigenes Verschulden an der Arbeit verhindert sind. Witterungsbedingte Schul- oder Kitaschließungen können einen solchen persönlichen Verhinderungsgrund darstellen, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht. In diesem Fall liegt der Grund der Verhinderung „in der Person" des Beschäftigten – nämlich in seiner Rolle als Mutter oder Vater, der/die die Betreuung des Kindes sicherstellen muss. Die Folge: Für eine kurze Dauer (in der Regel ein bis wenige Tage) behalten Eltern ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung, obwohl sie nicht zur Arbeit erscheinen können. Beispiel: Über Nacht schneit es so heftig, dass die Grundschule von Herrn T.’s Tochter am nächsten Tag geschlossen bleibt. Eine alternative Betreuung ist spontan nicht verfügbar. Herr T. informiert seinen Arbeitgeber frühmorgens und bleibt zu Hause, um sein Kind zu betreuen. In diesem Fall greift § 616 BGB – Herr T. hat für diesen Tag Anspruch auf Weiterzahlung seines Gehalts, obwohl er nicht gearbeitet hat.

Wichtig: Der Anspruch aus § 616 BGB ist zeitlich begrenzt. Gewöhnlich spricht man von etwa 1–3 Tagen, maximal einigen wenigen Tagen, die als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit gelten. Zudem kann § 616 BGB durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Tatsächlich enthalten viele Arbeitsverträge heutzutage eine Klausel, die den Anspruch nach § 616 BGB ausschließt – insbesondere bei länger dauernden Verhinderungen. Ist das der Fall, besteht kein automatischer Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Kinderbetreuung. Eltern müssten dann z.B. Überstunden abbauen oder Urlaub nehmen, wenn sie wegen einer wetterbedingten Schulschließung der Arbeit fernbleiben. Es empfiehlt sich daher, einen Blick in den eigenen Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag zu werfen, um zu prüfen, ob § 616 BGB dort ausgeschlossen wurde.

In der Praxis zeigen sich Arbeitgeber in solchen Notfällen oft verständnisvoll – zumal es auch im betrieblichen Interesse liegt, dass Kinder gut betreut sind und Arbeitnehmer danach wieder verfügbar. Dennoch sollten berufstätige Eltern so früh wie möglich Rücksprache mit dem Arbeitgeber halten, sobald klar ist, dass sie wegen eines Kita- oder Schulausfalls ausfallen. Gemeinsam lässt sich meist eine Lösung finden (z.B. Arbeit im Homeoffice, andere Arbeitszeit an dem Tag oder kurzfristige unbezahlte Freistellung). Wichtig ist, offen zu kommunizieren und nach Möglichkeit Alternativen aufzuzeigen (etwa ob eine Partnerin einspringen kann, oder ob man z.B. halbtags arbeiten könnte, wenn eine Betreuung für einen Teil des Tages organisierbar ist).

Betriebsstörungen durch Unwetter: Betriebsrisiko des Arbeitgebers

Ein Sonderfall liegt vor, wenn nicht (nur) der Weg zur Arbeit, sondern der Betrieb selbst vom Winterchaos lahmgelegt wird. Beispiel: Wegen eines schweren Schneesturms fällt im Betrieb der Strom aus, Lieferketten brechen zusammen oder der Arbeitgeber schließt den Betrieb vorübergehend aus Sicherheitsgründen. Wer trägt in solchen Fällen das Risiko? – Hier greift das arbeitsrechtliche Betriebsrisiko, das beim Arbeitgeber liegt. Das bedeutet: Kann aus betrieblichen Gründen nicht gearbeitet werden, darf dies nicht zulasten der Arbeitnehmer gehen. Anders als beim Wegerisiko muss der Arbeitgeber in solchen Fällen den Lohn trotzdem zahlen. Denn die Verhinderung liegt in der Sphäre des Arbeitgebers (z.B. betriebliches Umfeld oder Entscheidung). Der Arbeitgeber kann also nicht einfach die Lohnzahlung verweigern, wenn die Arbeit wegen wetterbedingter Störungen im Betrieb ausfällt.

In der Praxis wird der Arbeitgeber bei wetterbedingtem Betriebsausfall unter Umständen Kurzarbeit anordnen können, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (erheblicher Arbeitsausfall, Anzeige bei der Agentur für Arbeit etc.). In diesem Fall erhalten Beschäftigte zumindest Kurzarbeitergeld als Teil-Ausgleich. Im Baugewerbe existiert z.B. das Saison-Kurzarbeitergeld für witterungsbedingte Ausfälle in den Wintermonaten. Dies sind jedoch Sonderfälle. Grundsätzlich gilt: Kann der Betrieb aus Gründen höherer Gewalt nicht öffnen oder weiterarbeiten (etwa weil alle Zugangswege versperrt sind oder behördliche Anordnungen eine Schließung erzwingen), trägt der Arbeitgeber das finanzielle Risiko dafür – nicht die Arbeitnehmer. Deren Lohnanspruch bleibt bestehen, selbst wenn sie aufgrund der Betriebsstörung nicht arbeiten können.

Tipps: So verhalten Sie sich richtig bei Winterchaos

Zum Abschluss die wichtigsten Praxistipps für Arbeitnehmer an winterlichen Chaos-Tagen auf einen Blick:

  • Wetterlage beobachten und Zeitpuffer einplanen: Behalten Sie Wetterberichte und Unwetterwarnungen im Auge. Ist Schnee oder Glätte angekündigt, planen Sie von vornherein mehr Zeit für den Arbeitsweg ein – stehen Sie lieber etwas früher auf, enteisen Sie die Scheiben rechtzeitig und rechnen Sie mit Stau oder Ausfällen.
  • Rechtzeitig losfahren: Starten Sie bei winterlichen Straßenverhältnissen lieber ein paar Minuten zu früh als zu spät. Unerwartete Hindernisse – vom festgefrorenen Fahrzeugtürschloss bis zum stehenden Bus – lassen sich so besser auffangen. Wer vorbereitet ist, kommt stressfreier und sicherer an.
  • Arbeitgeber sofort informieren: Wenn absehbar ist, dass Sie sich verspäten oder es gar nicht ins Büro schaffen, benachrichtigen Sie umgehend Ihren Arbeitgeber. Eine kurze Meldung (per Telefon oder E-Mail) mit Angabe des Grundes schafft Transparenz und Vertrauen. So kann der Arbeitgeber z.B. Vertretungen organisieren oder Arbeitsabläufe anpassen.
  • Lösungen anbieten: Zeigen Sie Flexibilität und Kooperationsbereitschaft. Fragen Sie Ihren Vorgesetzten z.B., ob Sie im Homeoffice arbeiten können, falls Sie es nicht ins Büro schaffen. Bieten Sie an, die fehlende Zeit an einem anderen Tag nachzuarbeiten oder Überstunden abzubauen. Wenn ein Erscheinen unmöglich ist, können Sie auch vorschlagen, einen Tag Urlaub zu nehmen oder Gleitzeitguthaben zu verwenden – so vermeiden Sie einen Verdienstausfall.
  • Sicherheit geht vor: Bringen Sie sich nicht in Gefahr, nur um um jeden Preis pünktlich zu sein. Bei amtlichen Unwetterwarnungen treffen Sie gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine Lösung – z.B. Arbeit von zu Hause oder (unbezahlte) Freistellung. Sie dürfen in solchen Fällen zu Hause bleiben, müssen es aber unverzüglich mitteilen. Bedenken Sie: Lohn gibt es bei wetterbedingtem Fernbleiben zwar in der Regel nicht, aber Ihre Gesundheit ist wichtiger als absolute Pünktlichkeit. Kein Arbeitgeber kann von Ihnen verlangen, gegen behördliche Warnungen zu verstoßen.
  • Kinderbetreuung sicherstellen: Falls Schule oder Kita ausfallen, organisieren Sie so schnell wie möglich eine Ersatzbetreuung. Ist das unmöglich, informieren Sie den Arbeitgeber und berufen Sie sich – sofern anwendbar – auf  616 BGB für eine kurzfristige bezahlte Freistellung. Prüfen Sie aber Ihren Arbeitsvertrag, ob dieser Anspruch ausgeschlossen ist. Ggf. müssen Sie auf Überstunden oder Urlaubstage zurückgreifen, um die Betreuung abzudecken. Wichtig ist, auch hier frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und gemeinsam nach einer verträglichen Lösung zu schauen.
  • Keine Panik bei Verspätung: Vereinzelte witterungsbedingte Verspätungen führen in der Regel nicht zu Abmahnungen, solange Sie erkennbar Ihr Möglichstes getan haben. Arbeitgeber kennen die Situation im Winter und zeigen meist Verständnis, wenn es hin und wieder aufgrund von Schneechaos hakt. Wiederholen sich Verspätungen allerdings über mehrere Tage, ohne dass Sie Gegenmaßnahmen ergreifen, kann es kritisch werden – planen Sie daher vorausschauend, um Dauerprobleme zu vermeiden.
  • Arbeitsweg-Unfall als Wegeunfall melden: Sollten Sie auf glatter Straße einen Unfall erleiden, gilt dies als Wegeunfall und damit als Arbeitsunfall. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt in solchen Fällen die Behandlungskosten und ggf. sogar Leistungen wie Verletztengeld. Scheuen Sie sich also nicht, einen Unfall auf dem Arbeitsweg sofort dem Arbeitgeber und der Unfallversicherung zu melden. Sachschäden (z.B. am Auto) werden zwar nicht ersetzt, aber Sie sind zumindest sozialversicherungsrechtlich abgesichert.

Mit diesen Hinweisen sind Sie als Arbeitnehmer gut gewappnet, wenn der Winter einmal alle Routinen durcheinanderwirbelt. Auch wenn das Wetter chaotisch ist – kennen Sie Ihre Rechte und Pflichten, können Sie souverän und informiert mit der Situation umgehen. Bleiben Sie sicher, planen Sie voraus und sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber. So lässt sich das Winterchaos auf dem Arbeitsweg mit kühlem Kopf meistern.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. jur. Jens Usebach LL.M. von der Kündigungsschutzkanzlei JURA.CC berät Sie kompetent zu Kündigung, Kündigungsschutzklage, Aufhebungsvertrag und Abfindung.

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