Schutz der Schwangeren im Arbeitsrecht

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Müssen Schwangere dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilen?

Welche Anforderungen stellt das Arbeitsrecht?

Viele Arbeitnehmerinnen sind sich unsicher, ob sie und wann sie eine Schwangerschaft berichten müssen und was das für Konsequenzen für sie hat. Viele Arbeitnehmerinnen fürchten dann eine Kündigung des Arbeitsvertrages.

Grundsätzlich sollte eine Schwangerschaft berichtet werden, weil Schwangere geschützt werden müssen. Eine direkte Pflicht zur Mitteilung besteht nicht. Es sollte vielmehr im eigenen Interesse berichtet werden. Vor allem, weil ab da auch der Kündigungsschutz besteht:

Elisabeth Aleiter
Partner
seit 2013
Rechtsanwältin
Schubertstraße 6
80336 München
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E-Mail:
Wirtschaftsrecht, Strafrecht, Erbrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht
  • Es besteht Kündigungsschutz ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt bis zu 4 Monate nach der Entbindung; dieser Schutz gilt ausnahmslos für alle Arten von Arbeitsverträgen (Teilzeitkräfte, Auszubildende, Schülerinnen und Studentinnen in Aushilfsarbeitsverträgen u.a.);
  • Die Schwangere darf auch während der Arbeitszeit den Arzt aufsuchen;
  • Um in den Schutz der Schwangeren zu kommen, muss die Arbeitnehmerin mitteilen, dass sie schwanger ist und den Entbindungstermin. Verlangt der Arbeitgeber ein Attest Arzt oder Hebamme, sollte ihm das auf seine Kosten übermittelt werden,
  • Der Arbeitsschutz für Mütter schränkt diese und den Arbeitgeber von Beginn der Schwangerschaft stark ein. Es geht um den Schutz des ungeborenen Lebens:

-keine schwere körperliche Arbeit mehr

-keine Arbeiten, die unter Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Staub, Gase, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm u.a. stehen;

-kein Heben von Gewichten

-kein ständiges Stehen

-keine Gymnastik

-keine gefahrvollen Arbeiten

-keine Arbeiten mit Geräten oder Maschinen, die eine hohe Fußbeanspruchung bedeuten;

-keine Arbeit, die Schälen von Holz verbunden sind

-keine Fahrzeuge mehr führen ab dem 3. Schwangerschaftsmonat;

-keine Mehrarbeit mehr, die über 8,5 Std täglich hinausgehen oder 90 Std in Doppelwoche;

-keine Nachtarbeit

-keine Sonntagsarbeit (Ausn. Verkehrswesen, Gastro, Familienhaushalt, Krankenpflegeanstalten, Badeanstalten, Musikaufführungen, künstlerische Darbietungen;

-kein hohes Tempo am Arbeitsplatz

-keine Tätigkeit am Fließband

- keine Beschäftigung mehr in den engen Schutzfristen d.h. ab 6 Wochen vor der Entbindung und endet 8 Wochen nach der Geburt;

Fazit

Schwangere haben vor allem Rechte und sie müssen ihr ungeborenes Leben schützen.

Daher ist es ganz wichtig, keinesfalls Angst vor dem Arbeitgeber zu haben.

Er muss Bescheid wissen, damit er die Arbeitnehmerinnen schützen kann und mit dem Bericht beginnt erst der Kündigungsschutz und man muss ganz im Gegenteil keine Angst vor einer Kündigung haben.

Wichtig!!!!!!!

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Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
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