Siemens baut in Deutschland 5000 Stellen ab

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Mit Arbeitnehmervertretern sei bereits ein Interessenausgleich vereinbart worden. Aufhebungsvereinbarung sollte sorgfältig geprüft werden.

Übereinstimmenden Medienberichten zufolge will sich Siemens bis zum kommenden Herbst von 15.000 Mitarbeitern weltweit, allein in Deutschland von 5000 Arbeitnehmern trennen.

Auch wenn Angaben zufolge bislang noch keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen wurden und dies angeblich auch so bleiben soll: Für die betroffenen Arbeitnehmer gibt es einiges zu beachten.

Aufhebungsvereinbarungen statt betriebsbedingter Kündigungen

Zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen werden Arbeitnehmern häufig Aufhebungsvereinbarungen angeboten. Diese sehen regelmäßig hohe Abfindungszahlungen und sonstige Anreize (Freistellung, Weiterbildungs- und Qualifizierungsangebote usw.) vor.

Vorsicht beim Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen

Auch wenn das Aufhebungsangebot noch so lukrativ ist: Arbeitnehmer sollten es genau prüfen. Häufig stehen den betroffenen Arbeitnehmern die angebotenen Abfindungszahlungen nach dem Interessenausgleich/Sozialplan bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohnehin zu. Die Beendigung über eine außergerichtliche Aufhebungsvereinbarung birgt erhebliche Risiken für die Arbeitnehmer, die häufig durch die angebotenen Vorteile nicht ausreichend kompensiert werden.

Risiken für Arbeitnehmer bei Aufhebungsvereinbarung

Sperrzeit

Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Sperrzeit bis zu zwölf Wochen verhängen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Bei einem Aufhebungsvertrag wirkt der Arbeitnehmer an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit, da dieser ohne seine Zustimmung und seine Mitwirkung nicht zustande kommen kann. Ein Aufhebungsvertrag wird daher grundsätzlich von der Bundesagentur für Arbeit als Indiz für eine Mitverursachung der eigenen Arbeitslosigkeit angesehen. Es besteht daher regelmäßig die Gefahr der Verhängung einer Sperrzeit, insbesondere wenn im Aufhebungsvertrag eine Abfindung vorgesehen ist. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber zunächst kündigt und der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung erhebt. Wird hier später vor Gericht ein Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung geschlossen, verhängt die Bundesagentur für Arbeit regelmäßig keine Sperrzeit.

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

Immer dann, wenn im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitnehmers nicht eingehalten wird, riskiert dieser, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen erheblichen Zeitpunkt ruht. Die wirtschaftlichen Vorteile der Aufhebungsvereinbarung werden dann häufig sehr zügig abgeschmolzen.

Fazit / empfohlenes Vorgehen

Ich empfehle Arbeitnehmern, den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung sorgfältig zu prüfen und gründlich zu überlegen. Da ist es wichtig zu wissen, dass der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres verpflichtet ist, den Arbeitnehmer bis ins Detail über die möglichen Nachteile der Aufführungsvereinbarung zu belehren. Zudem stehen regelmäßig entsprechende Hinweise in den vorgedruckten Aufhebungsvereinbarungen. Mündlich wird den Arbeitnehmern manchmal etwas anderes erklärt. Das lässt sich später nicht beweisen. Der Arbeitgeber ist den Arbeitnehmer günstig losgeworden, der Arbeitnehmer fühlt sich betrogen: Aus Sicht des Arbeitnehmers ist das kein schönes Ende für ein Arbeitsverhältnis.  Der sicherste Weg ist es immer, eine Kündigung abzuwarten und sich dann gegebenenfalls vor Gericht zu vergleichen. Auch wenn die Arbeitgeber regelmäßig anderes behaupten: In der Praxis ist es fast immer so, dass vor Gericht höhere Abfindungen erzielt werden und nicht wie vom Arbeitgeber zuvor gedroht, die Abfindungen abgeschmolzen werden.

Wer sich dem Druck des Arbeitgebers unbedingt beugen will oder persönliche Gründe für den zügigen Abschluss eines Aufhebungsvertrages hat, sollte sich zuvor unbedingt beraten lassen. Das gilt insbesondere dann, wenn später Arbeitslosengeld bezogen werden soll.

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