Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung des Leiharbeiters

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Auch nach Wegfall des Bedarfes im Einsatzbetrieb hat der Verleiher eine Sozialauswahl vorzunehmen

Mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2013 wurde klargestellt, dass durchaus ein Austausch für einen anderen Leiharbeiter in dem Einsatzbetrieb in Frage komme. Deshalb müsse der Verleiher eine Sozialauswahl bei allen vergleichbaren Arbeitnehmern in dem Einsatzbetrieb vornehmen.

Kündigung mangels Sozialauswahl unwirksam

In dem entschiedenen Fall waren in dem Einsatzbetrieb mehrere Leiharbeitnehmer beschäftigt, die im Rahmen einer Sozialauswahl weniger schutzwürdig und daher vorrangig zu kündigen gewesen wären. Die Kündigung des Leiharbeiters war damit mangels ordnungsgemäß durchgeführter Sozialauswahl unwirksam.

Sascha Steidel
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Das Gericht weist aber darauf hin, dass der Austausch von Leiharbeitern weder arbeitsvertraglich noch im Einzelfall nach Treue und Glauben ausgeschlossen sein darf. ( BAG, 2 AZR 271/12 ).

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